Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 28.02.2022 (Az.: 9 L 423/22.GI) entschieden, dass trotz momentan sinkender Inzidenzzahlen die Anordnung einer Maskenpflicht per Auflagenverfügung durch die Gemeinde rechtmäßig sei.
Für einen Montagabend war mit ca. 300 Teilnehmern in einer hessischen Gemeinde eine Versammlung angezeigt. Die Gemeinde verfügte daraufhin per Auflagenbescheid u. a. das Tragen von medizinischen Masken während der gesamten Versammlung und begründete dies im Wesentlichen mit der bestehenden hohen Inzidenz und der Nichteinhaltung von Mindestabständen bei einer zuvor stattfindenden Versammlung.
Dagegen wehrte sich der Versammlungsleiter der angezeigten Versammlung per Eilantrag. Dieser war der Ansicht, dass Übertragungen im Außenbereich insgesamt selten vorkommen würden und keine unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Ordnung vorlege. Dies sei eine bloße Vermutung, aufgrund welcher die Gemeinde ermessensfehlerhaft die Maskenpflicht angeordnet habe.
Das VG Gießen lehnte den Eilantrag in diesem Punkt entscheidend ab. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts liegt während der Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Ordnung vor, wenn 300 Versammlungsteilnehmer ohne medizinische Maske zusammenkommen. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung schränke laut Verwaltungsgericht das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG nicht unverhältnismäßig ein. Die angemeldete Versammlung kann generell stattfinden. Dem Schutzgut von Leben und Leib des Menschen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG müsse der Vorrang eingeräumt werden.
Die Entscheidung wird in der nächsten HSGZ-Ausgabe erscheinen.
