In unserem Eildienst Nr. 2 – ED 20 vom 19.02.2014 hatten wir ein Prüfschema und Argumentationshinweise zur Bearbeitung von Widersprüchen veröffentlicht, die im Zusammenhang mit vielerorts drastischen Erhöhungen der Hebesätze der Grundsteuer B eingelegt werden. Dort haben wir u. a. auch darauf hingewiesen, dass gegen die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerbescheides nicht eingewandt werden kann, dass die Gemeinde evtl. andere, nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO vorrangige Quellen für Erträge und Einzahlungen nicht ausschöpft.
I. Bearbeitungsempfehlungen bleiben bestehen
An dieser Auffassung halten wir mit der einschlägigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, auch wenn jüngst eine davon abweichende Eilentscheidung des VG Gießen vom 16. Juni 2014 (8 L 861/14.GI – juris) für Furore in den Medien sorgte. Die von der Geschäftsstelle vertretene Stadt hat gegen den Beschluss Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) in Kassel eingelegt.
Für die Beschwerde dürften die Erfolgsaussichten gut sein: Die Entscheidung des VG Gießen weicht in ihrem Ergebnis von der Rechtsprechung sowohl des HessVGH als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ab.
II. Inhalt der Entscheidung des VG Gießen
Das VG Gießen hat im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung von Grundsteuerbescheiden ausgesetzt, soweit diese Zahlungen auf Grundlage eines von 340% auf 560% erhöhten Hebesatzes der Grundsteuer B vorsahen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Erhöhung des Hebesatzes sei willkürlich. Die Gemeinden dürften nämlich auf Steuerquellen nur zurückgreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichten. Hiergegen habe die Stadt schon deshalb verstoßen, weil sie nicht über eine Straßenbeitragssatzung verfüge. Dies habe die Kommunalaufsicht im April 2014 in ihrer Verfügung, mit der der Haushalt der Stadt abgelehnt worden sei, auch entsprechend gerügt. Diesen Rechtsverstoß könnten Steuerpflichtige durch Anfechtung des Steuerbescheides rügen, weil § 10 Satz 2 HGO die Gemeinden verpflichte, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen (VG Gießen a. a. O., Rn. 28). Auch sei der Verzicht auf Straßenbeiträge evident unsachlich: Während die Grundsteuer auf Mieter abgewälzt werden könne, sei das bei Straßenbeiträgen nicht der Fall. Der Verzicht auf die Erhebung von Straßenbeiträgen privilegiere ungerechtfertigter Weise Grundstückseigentümer im Verhältnis zu Mietern (VG Gießen a. a. O., Rn. 30). Im Eilverfahren hat das VG noch offen gelassen, ob der Betrieb eines Eisstadions, eines Wellenbades und die Gewährung von Zuschüssen zum Spielbetrieb einer Profi-Eishockeymannschaft unzulässige vermeidbare Ausgaben darstellen (VG Gießen a. a. O., Rn. 31).
Die Entscheidung ist nach Beurteilung der Geschäftsstelle im Ergebnis unrichtig. Zu kritisieren ist insbesondere, dass sich das Gericht allein mit einer jüngst ergangenen gegenteiligen Entscheidung des VG Frankfurt am Main (Urt. v. 06.03. 2014, Az, 6 K 1210/13. F – juris) auseinandersetzt, dass einen einklagbaren Anspruch auf Steuersenkung zutreffend verneint hat. Das VG hat obergerichtliche Entscheidungen (Bay.VGH, Beschl. v. 01.02.2007, Az. 4 ZB 06.2567 – juris, derselbe, Beschl. v. 20.10.2011, Az. 4 ZB 11.1187 – juris) und eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, HSGZ 1994, S. 63 f.) schlicht ignoriert.
Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Gemeinden Straßenbeiträge vorrangig vor Steuern erheben müssen. Tun sie es nicht, liegt ein Verstoß gegen § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO vor. Die Vorschrift bestimmt, dass Entgelte für Leistungen der Gemeinde – zu ihnen zählen auch Beiträge – vorrangig vor Steuern zu erheben sind. Daraus hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung durchweg gefolgert, dass die Kommunalaufsicht (HessVGH, NVwZ 1992, S. 807 f. und HSGZ 2011, S. 71 f.) oder auch der Bürgermeister im Wege von Widerspruch und Beanstandung (VGH Kassel, Urt. v. 28.11.2013, Az. 8 A 617/12 – juris; VG Darmstadt, HSGZ 2010, S. 149 ff.) gegen derartige Unterlassungen vorgehen dürfen.
III. Auffassung der überwiegenden Rechtsprechung
Rechtswidrig ja, aber für den Steuerpflichtigen nicht angreifbar: Das ist im Gegensatz zur Entscheidung des VG Gießen die Linie der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das BVerwG hat bereits 1993 festgestellt, dass das bundesrechtlich gewährleistete Hebesatzrecht (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG) für Gewerbe- und Grundsteuern es dem Landesgesetzgeber verwehre, die Hebesätze durch Vorschriften wie § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO nach Oben zu begrenzen (BVerwG, HSGZ 1994, S. 63 f.). Das BVerwG führt dazu aus:
„Bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen bindet § 63 Abs. 2 Nr. 1 GO NW (er entspricht inhaltlich § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO, d. Verf.) die Gemeinden haushaltsrechtlich zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsprinzip). Daraus läßt sich indessen kein einklagbarer Anspruch der Gewerbesteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Gewerbesteuer herleiten (Hervorh. d. Verf.). Denn die Gemeinden sind haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu einer Senkung des Hebesatzes der Gewerbesteuer zu nutzen. In welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr ihrem Ermessen überlassen.“
Auch der HessVGH hat das Hebesatzrecht als nur durch das Gebot sozialer Steuerpolitik (Art. 20 Abs. 1 GG) nach Oben begrenzt angesehen (HessVGH, HSGZ 2008, S. 287, 289).
IV. Fazit
Ausweislich einer von der Geschäftsstelle vorgenommenen Auswertung der vom Statistischen Bundesamt im Juni 2014 veröffentlichten Statistik der Realsteuerhebesätze zum 30.06.2013 haben viele hessische Städte und Gemeinden die Hebesätze 2013 im Vergleich zu 2012 teils drastisch erhöht: In 170 Städten und Gemeinden stiegen die Hebesätze der Grundsteuer A, in 214 Städten und Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuer B und in 163 Städten und Gemeinden die Hebesätze der Gewerbesteuer. Das unterstreicht die zentrale Bedeutung der Hebesätze für die kommunale Einnahmebeschaffung. Die Auffassung des VG Gießen würde, hätte sie Bestand, für die Praxis drastische Konsequenzen. Faktisch könnten einzelne Steuerzahler mindestens zulässige Gebühren- und sonstige Abgabenerhöhungen einklagen (ggfls., wie das VG außerhalb der tragenden Erwägungen ausführt, auch den Verzicht auf rechtlich nicht vorgegebene Ausgaben). Damit würde das Budgetrecht der kommunalen Volksvertretungen gegen Null reduziert.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
