Die Festlegung bisher ungewohnt hoher Steuerhebesätze der Grundsteuer B war in den letzten Jahren bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren (wir berichteten zuletzt Eildienst Nr. 3 – ED 34 – vom 11.03.2015).
Nachdem zunächst in einer Reihe von verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Festlegung dieses Hebesatzes nach summarischer Prüfung unbeanstandet blieb, erging nunmehr am 16. März 2016 die erste Hauptsacheentscheidung zum Hebesatz von 960% (VG Darmstadt, Az.: 4 K 249/15.DA). Das war im Jahr 2014 der bundesweit höchste Hebesatz.
Insoweit folgte das Gericht in weitem Umfang den rechtlichen Erwägungen, die die Geschäftsstelle im Rahmen der Prozessvertretung geltend gemacht hatte.
Das VG Darmstadt bestätigte zunächst die Rechtsprechung des HessVGH (Beschl. v. 05.08.2014, Az.: 5 B 1100/14, dass nicht zu prüfen sei, ob die beklagte Gemeinde mit der Erhöhung der Grundsteuer B gegen die Vorschrift des § 93 Abs. 2 HGO verstoßen habe. Eine Auslegung des § 93 Abs. 2 HGO, dass die Erhebung der Grundsteuer bzw. eines bestimmten Hebesatzes erst dann zulässig sei, wenn die zur Haushaltsdeckung erforderlichen Einnahmen nicht durch Gebühren und Beiträge erzielt werden können, würde gegen Bundesrecht verstoßen.
Auch liege eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde nicht vor. Zum einen könne sich der klagende Bürger auf diese verfassungsrechtliche Garantie bereits nicht berufen. Zum anderen sei die Gemeinde durch die Vereinbarung über die Teilnahme am kommunalen Schutzschirm zwar verpflichtet, Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs zu ergreifen; die Entscheidung, wann welche Maßnahmen ergriffen würden, treffe sie hingegen nach dem ihr im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zustehenden Ermessen.
Des Weiteren verstoße die Erhöhung des Hebesatzes auf 960 % auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip und das Gebot sozialer Steuerpolitik. Die Grenze ziehe jedoch insoweit lediglich das Erdrosselungsverbot, wobei eine erdrosselnde Wirkung erst dann anzunehmen sei, wenn nicht nur ein einzelnen Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen könnten. Insoweit bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze auch nur annähernd überschritten sei. Die auf den einzelnen Monat umgerechneten Steuerbeträge, erst recht die Erhöhungsbeträge überstiegen in der Regel nicht die gewöhnlichen Kosten für Telekommunikation oder einen Restaurantbesuch.
Schließlich sei die Steuererhöhung auch nicht offensichtlich unsachlich und damit nicht willkürlich. Vielmehr sei sie durch die nach wie vor problematische Haushaltslage der Gemeinde gerechtfertigt. Erfreulicherweise betonte das Gericht erneut einen erheblichen kommunalpolitischen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nicht durch eigene Festlegungen ersetzen dürfe.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
