Startseite Verzicht auf den Kindergartenbesuch: zur vorübergehenden Freistellung von Kostenbeiträgen

Verzicht auf den Kindergartenbesuch: zur vorübergehenden Freistellung von Kostenbeiträgen

Nach § 2 Abs. 1a der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) in der ab 11.1.2021 geltenden Fassung sollen u.a. Tageseinrichtungen für Kinder und erlaubnispflichtige Tagespflegestellen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift richtet sich an die Eltern, die eigenverantwortlich prüfen sollen, ob die dringende Betreuungsnotwendigkeit gegeben ist oder nicht. Die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen haben bekanntlich keine Handhabe, die Betreuungsnotwendigkeit zu prüfen, etwa durch Vorlage von Arbeitgeberbescheinigungen oder Eigenerklärungen der Eltern.

Es besteht also kein Betretungsverbot und demgemäß bestehen auch keine Vorschriften über eine Notbetreuung. In der Sache enthält § 2 Abs. 1a der Corona-Einrichtungsschutzverordnung einen Appell an die Sorgeberechtigten, freiwillig auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten zu verzichten.

Aktuell wird allerorts diskutiert, inwieweit noch Kostenbeiträge für den Kita-Besuch erhoben werden, wenn die Eltern im Sinne des Infektionsschutzes den Kita-Platz ihres Kindes nicht nutzen. Ein solcher Verzicht ist rechtlich zulässig, rechtlich aber nicht zwingend. Dafür spricht, dass der Verzicht mit Sicherheit hilft, die Akzeptanz für die Infektionsschutzmaßnahmen zu fördern und den Eltern einen Anreiz zum Verzicht zu geben. Das Land Hessen hat bereits angekündigt, dass es Pauschalzahlungen für Kita-Beitragsausfälle geben wird (vgl. dazu unsere Sofort-Info vom 12.1.2021 und die Mitteilung in diesem Eildienst dazu; für die Zeit des Betretungsverbots im Zeitraum März-Juni 2020 sind ebenfalls Pauschalzahlungen angekündigt, zum Sachstand dort: Eildienst Nr. 15 – ED 307 vom 18.12.2020).

Vor diesem Hintergrund geben wir die nachfolgenden Empfehlungen und Hinweise:

Kurzfristig: Gemeindevorstand kann Einzug von Kostenbeiträgen aussetzen bzw. Kostenbeiträge zinslos stunden

Wie bereits während des Betretungsverbots im Frühjahr empfohlen, kann der Gemeindevorstand kurzfristig festlegen, dass Kostenbeiträge nicht eingezogen oder zinslos gestundet, ggfls. für den Januar bereits eingezogene Kostenbeiträge auch erstattet werden.

Für eine endgültige Regelung: Satzungsregelung nötig

Soweit die Eltern auf gebuchte Betreuungszeiten verzichten, wird verbreitet ein Verzicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen als angemessen erachtet. Hierbei handelt es sich um eine zulässige kommunalpolitische Entscheidung.  Auch rechtlich ist ein Verzicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen für Zeiträume gerechtfertigt, soweit ein behördliches Betretungsverbot geregelt ist (wie es von März bis Juni 2020 der Fall war) oder wie jetzt eine Rechtsvorschrift besteht, die wie § 2 Abs. 1a der Corona-Einrichtungsschutzverordnung den Eltern nahelegt, die Inanspruchnahme der Kinderbetreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit zu beschränken. Dieser Verzicht muss aber, soweit eine Kostenbeitrags- o.ä. Satzung besteht, durch Satzungsänderung geregelt werden.

Für eine solche Satzungsänderung hatten wir im Juni bezüglich der Zeit des Betretungsverbots bereits einen Formulierungsvorschlag gemacht (Eildienst Nr. 6 – ED 123 vom 17.6.2020).

Wir empfehlen, die seinerzeit getroffene Regelung durch die unten stehende Regelung zu ersetzen.

Soweit Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden, ist ein Verzicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Sache nicht geboten. Insoweit spricht auch rechtlich nichts dagegen, die Kostenbeiträge weiterhin zu erheben. Denn Sinn eines Verzichts in der aktuellen Lage ist ja, den Eltern die Entscheidung zu erleichtern, die Kinder im Sinne von Kontaktvermeidung zu Hause zu betreuen. Diese Überlegungen liegen Absatz 1 des nachfolgenden Regelungsvorschlags zu Grunde.

Optional wird in Absatz 2 eine Regelung vorgeschlagen, die aufgrund einer kommunalpolitischen Ermessensentscheidung in folgenden Fällen zum Zuge kommen kann: Vielerorts bestehen aufgrund der Hygienevorgaben und der Personalmindeststandards nur eingeschränkte Betreuungszeiten. Mithin reduziert sich ggfls. die Betreuungszeit insbesondere bei der Ganztagsbetreuung. Zwingend ist ein finanzielles Entgegenkommen auch in diesen Fällen rechtlich gesehen nicht. Es steht aber im Ermessen der Gemeinde, so zu verfahren. Für diesen Fall schlagen wir die weitergehende Formulierung in Abs. 2 vor.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung schlagen wir vor, nicht weiter zu differenzieren, ob Kinder evtl. aus anderen Gründen (z.B. anderweitige Erkrankung) die Angebote nicht genutzt haben.

Regelungsvorschlag für eine Änderungssatzung:

Der nachfolgende Formulierungsvorschlag setzt die vorstehenden Überlegungen um. Der Formulierungsvorschlag muss jeweils an die bestehende örtliche Satzungsregelung angepasst werden.

Kostenbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder

Auf Grundlage von § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (neugefasst durch Bekanntmachung v. 11.9.2012, BGBl. I 2022, zuletzt geändert durch Gesetz 9.10.2020 I 2075), § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18.12.2006, GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.6.2020, GVBl. S. 436, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2018, GVBl. S. 247 hat die Stadtverordnetenversammlung/Gemeindevertretung der Stadt/Gemeinde … in ihrer Sitzung vom … die nachfolgende

Änderungssatzung zur Satzung der Stadt/Gemeinde … über die Erhebung von Kostenbeiträgen

beschlossen:

§… der Satzung der Stadt/Gemeinde … über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder erhält die nachfolgende Fassung:

1) Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Tageseinrichtung an einem Tag (Alternativ: in einer Woche, einem Monat) nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Kostenbeiträge nach dieser Satzung für diesen Zeitraum nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Kostenbeiträge werden erstattet.

Kommunalpolitische Entscheidung:

2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 1 gelten. Unter diesen Voraussetzungen reduziert sich der Kostenbeitrag in dem Verhältnis, in dem die tatsächlich verfügbare Betreuungszeit zu der für das Kind vor Inkrafttreten von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus festgelegten Betreuungszeit steht.

Ausfertigungsvermerk (vgl. Erläuterungen im Eildienst Nr. 15 – ED 180 vom 18.12.2019):

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde/Stadt, den ………………..

…………………………………..

Bürgermeisterin/Bürgermeister

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2-Bü./Ju./Rau/Dr.R.

Nach oben scrollen