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Verwaltungsvollstreckung und Regelungen der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis

Die Vollstreckungsbehörde kann nach § 17a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf nach Satz 2 dieser Vorschrift ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

Hierzu weist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) auf Folgendes hin:

„Davon ausgehend, dass den kommunalen Vollstreckungsbehörden die Rechtslage in Bezug auf die Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) im Jahr 2018 im Verhältnis zu § 17a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) bereits bekannt sein dürfte, wird mit Blick eine im Februar/März 2020 durchgeführte Länderumfrage zum Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO rein vorsorglich auf die nachstehende Problematik aufmerksam gemacht:

Nach § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG darf die Vollstreckungsbehörde bei der Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ihr bekannte nach § 30 AO geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

§ 17a HessVwVG ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 23. September 2003 (GVBl. I S. 268) in das HessVwVG aufgenommen worden. Im Gesetzentwurf der Landesregierung für das Änderungsgesetz wird in der Begründung zu § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG-E auf § 249 Abs. 2 AO Bezug genommen und u.a. ausgeführt, dass mit “Gesetz” im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht nur Gesetze auf steuerlichem Gebiet, sondern auch Landesgesetze gemeint sind, die Ausnahmen vom Steuergeheimnis vorsehen können (LT-Drs. 16/177 vom 27.05.2003, Seite 16).

  1. Zu Daten aus Verfahren in bundesrechtlich geregelten Steuersachen

Durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. cc des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), der am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dahingehend geändert worden, dass eine Offenbarung oder Verwertung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nur noch zulässig ist, soweit sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO führt zur Unanwendbarkeit des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG bei Daten, die aus einem Verfahren in Steuersachen bekannt sind, das sich auf bundesrechtlich geregelte Steuern bezieht. Die Legitimation für die Vollstreckungsbehörde, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen zu verwenden, ist damit für die Daten aus bundesrechtlich geregelten Steuerverfahren weggefallen. Die Vorschrift verstößt insoweit gegen Bundesrecht und darf bei den genannten Steuerdaten mehr angewandt werden.

Dies folgt darauf, dass das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 GG für bundesrechtlich geregelte Steuern gilt, unabhängig davon, wer sie erhebt. In § 1 Abs. 2 AO heißt es, dass für die Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten. Die “folgenden Vorschriften” beziehen sich u.a. auch auf § 30 AO. Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Das Steuergeheimnis wird für diese Steuern durch Bundesgesetz geregelt. Eine Ausnahme vom Steuergeheimnis kann nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nur durch ein Bundesgesetz und nicht mehr durch ein Landesgesetz, also nicht durch § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG bestimmt werden.

Eine andere Vorschrift des Bundesrechts, die die in § § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG getroffene Regelung legitimieren könnte, ist nicht erkennbar. Es besteht nur nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO die Möglichkeit, dass die betroffene Person zustimmt. Mit ihrer Zustimmung ist die Offenbarung oder Verwertung der geschützten Daten zulässig.

Auf die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses durch den unbefugten Abruf von Steuerdaten nach § 355 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) und die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat nach § 357 StGB sei hingewiesen.

  1. Zu Daten aus Verfahren in kommunalrechtlich geregelten Steuersachen

Etwas anderes gilt für kommunale Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. Art. 106 Abs. 6 GG, § 7 Gesetz über kommunale Abgaben – KAG), wie die Zweitwohnsteuer, die Beherbergungssteuer, Spielautomatensteuer, Hundesteuer, Pferdesteuer usw. Auf diese Steuern finden die Abgabenordnung und somit § 30 AO weder unmittelbar (§ 1 Abs. 1 AO) noch mittelbar aufgrund bundesrechtlicher Regelung (§ 1 Abs. 2 AO) Anwendung. Gleiches gilt für die Jagd- und Fischereisteuer (§ 8 Abs. 1 KAG) und für die Gaststättenerlaubnissteuer (§ 8 Abs. 2 KAG). Die AO findet jedoch aufgrund der landesrechtlichen Regelung in § 4 KAG Anwendung. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa KAG heißt es, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO nur für kommunale Steuern gilt. Die landesrechtliche Anwendbarkeitserklärung für § 30 AO macht diese Vorschrift insoweit aber zu Landesrecht, so dass eine landesrechtliche Öffnungsklausel für die sinngemäße Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO bzw. die Ausnahme vom Steuergeheimnis in Frage kommt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.11.2018 – 15 A 2638/17, juris Rn. 75; Kordt in Schwarz/Pahlke, AO, 2019, Rn. 90 zu § 30; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, 2019, Rn. 71 zu § 30 AO).

Für die nach § 30 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 KAG geschützten Daten aus Verfahren in kommunalrechtlich geregelten Steuersachen darf daher durch Landesgesetz und damit durch § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG geregelt werden, dass sie unter den Voraussetzungen des § 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG für die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen offenbart und verwertet werden dürfen.

§ 17a Abs. 1 Satz 2 HessVwVG kann bei Daten aus kommunalrechtlich geregelten Steuersachen trotz der Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO daher weiterhin angewandt werden.

  1. Änderung des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO

Die Hauptanwendungsfälle der kommunalen Vollstreckungsbehörden liegen aber im Bereich der Grundsteuer und Gewerbesteuer, weshalb an das Bundesministerium der Finanzen herangetreten wurde, alsbald eine entsprechende Änderung des § 30 AO in ein Gesetzgebungsverfahren des Bundes einzubringen. Mittlerweile beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen, eine erneute Änderung der Abgabenordnung auf den Weg zu bringen, die eine Verwendung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten durch kommunale Vollstreckungsbehörden ermöglichen würde. Die Änderung des § 30 AO bleibt abzuwarten.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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