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Verwaltungsprozessrecht: Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Aus gegebenem Anlass weist die Geschäftsstelle auf die seit dem 01.01.2022 bestehende Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstreitverfahren hin.

Seit 01.01.2022 sieht § 3 des Hessischen Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (HEGovG) eine Verpflichtung der hessischen Behörden vor, ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, zu eröffnen. § 55a VwGO, § 46g ArbGG, § 65d SGG und § 52d FGO schreiben hinsichtlich des Rechtsverkehrs mit den Gerichten einen elektronische Dokumentenübermittlung der Behörden zwingend vor. Daher sind auch die Städte und Gemeinden verpflichtet, ein solches Postfach einzurichten.

Die möglichen elektronischen Übermittlungswege (z. B. besonderes elektronisches Behördenpostfach) sind den weiteren Vorgaben des § 55a ff. VwGO sowie § 46e ArbGG, § 65a SGG, § 52a FGO und auch den Regelungen des HEGovG zu entnehmen.

Seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit ist man an die Geschäftsstelle herangetreten mit dem Hinweis, dass noch nicht alle Mitgliedskommunen einen entsprechenden Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben oder diese nicht regelmäßig kontrollieren.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass eine Eröffnung, bzw. bei Eröffnung eines elektronischen Zugangs die regelmäßige Kontrolle zwingend anzuraten ist, da insbesondere für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Eingang eines elektronischen Dokuments z. B. im elektronischen Behördenpostfach verwaltungsgerichtliche Fristen zu laufen beginnen können.

Wir bitten um Beachtung.

1.1./1.2./1.3./2.1./2.2.

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