Startseite Versteuerung der Urlaubsabgeltung für Beamte

Versteuerung der Urlaubsabgeltung für Beamte

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 10.01.2014 mitgeteilt, dass auch die Zahlung eines Geldbetrages an Beamte wegen eines Anspruchs auf Abgeltung des krankheitsbedingt nicht angetretenen, unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubes von 4 Wochen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn bei Beamten gehört. Nach entsprechender Auskunft des Hessischen Ministeriums der Finanzen wird die Zahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifermäßigt besteuert. Sofern die Tarifermäßigung beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird, bestehe eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO).

Wenn der Abgeltungsanspruch verzinst wird, so führe dies insoweit nicht zu Arbeitslohn, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auch diese Kapitalerträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32dAbs. 3 EStG). Die Zinsen sollen daher gesondert in den Bezügemitteilungen ausgewiesen werden und die Beamten auf die bestehende Erklärungspflicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung hingewiesen werden. Bei Altersteilzeit sollen die Abgeltungszahlungen keine Änderung der steuerlichen Behandlung der übrigen Leistungen auslösen. Soweit Zahlungen bereits abweichend von den vorstehenden Regelungen zur Besteuerung geleistet wurden, wird seitens des Hessischen Finanzministeriums um die erforderlichen Korrekturen gebeten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen