Die Geschäftsstelle ist in der Vergangenheit mehrfach aus dem Mitgliederbereich auf Probleme bezüglich der Versicherung von zur Flüchtlingsunterbringung genutzten Liegenschaften und Gebäuden hingewiesen worden. Auf Initiative der Geschäftsstelle hat der SV Sparkassen Versicherung folgende Positionierung mitgeteilt:
Position der SV SparkassenVersicherung:
Versicherungsprämien für die Wohngebäudeversicherung
Hier: Wohnhäuser, in denen Flüchtlinge leben
Die SV SparkassenVersicherung (SV) versichert in ihrem Geschäftsgebiet generell Asylbewerberheime und ähnliche Unterkünfte oder Wohnhäuser, in denen Asylbewerber eine Unterkunft finden. Derzeit befinden sich über 300 Objekte zur Unterbringung von Asylbewerbern in unserem Bestand. Darunter fallen auch mehrere Wohngebäude, welche Asylbewerber bewohnen. Auch werden laufend neue Objekte in unseren Bestand aufgenommen.
Grundsätzlich wird jedes angetragene Risiko – egal ob Wohnhaus oder Gemeinschaftsunterkunft – in der SV einer individuellen Risikobeurteilung unterzogen, an welcher sich auch die Ausgestaltung der Versicherungsprämie unter Heranziehung von statistischen Größen des GDV orientiert. In dieser Risikobeurteilung ist insbesondere die Einhaltung der Brandschutzvorschriften, z. B. ausreichende Fluchtwege, Rauchmelder, etc. zum Schutz der Bewohner für die SV von größter Bedeutung.
Daneben fließen bei der Versicherung dieser Unterkünfte und der Bestimmung der Prämie auch weitere Kriterien ein, z. B. der Zustand der Gebäudesubstanz oder auch die Anzahl der untergebrachten Personen.
Solange ein Wohnhaus durch die übliche Anzahl von Personen bewohnt wird, wird grundsätzlich kein Risikozuschlag erhoben. Es macht für uns keinen Unterschied, ob Familie Müller mit 3 Kindern in einem privaten Wohnhaus lebt oder anstatt dieser in Zukunft eine 5-köpfige Flüchtlingsfamilie ihre Unterkunft in dem Wohnhaus findet. Es liegt daher auch keine oftmals in den Medien angeführte Nutzungsänderung für das Wohngebäude vor. Diesen Grundsatz bezeichnen wir in unserem Haus als “wohnen ist gleich wohnen”.
Jedoch kann es in Einzelfällen im Rahmen der Risikobeurteilung auch dazu kommen, dass ein Risikozuschlag erhoben wird, weil deutlich mehr Menschen als üblich die Wohnung nutzen. Dies ist aber immer im Zusammenhang mit weiteren Risikomerkmalen des individuellen Wohngebäudes, z. B. dem Zustand der Gebäudesubstanz und dem Brandschutz, zu betrachten.
Bei der Belegung eines Wohnhauses orientiert sich die SV am Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG des Bundeslandes Baden-Württemberg, Stand 05.05.2015), welches im § 8 eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche je Person von mindestens sieben Quadratmetern je vorgehaltenem Unterbringungsplatz zugrunde legt. Sollten in einem privaten Wohngebäude zu viele Personen im Vergleich zur Gesamtwohnfläche einziehen und somit die Mindestgrenze von 7 Quadratmetern unterschritten werden, sieht die SV in Abhängigkeit von den individuellen Risikomerkmalen eine Überbelegung.
Eine solche Überbelegung kann durchaus Auswirkungen auf den Brandschutz haben, insbesondere im Hinblick auf die Fluchtwege. Wenn zu viele Menschen in einem Wohnhaus leben, können diese im Brandfall nicht rechtzeitig das Gebäude verlassen. Auch sehen wir eine deutliche Überbeanspruchung der elektrischen Installationen bei einer Überbelegung, was das Risiko eines Kurzschlusses in einer elektrischen Leitung und demnach das Risiko eines Feuers – im schlimmsten Fall – erhöht.
Grundsätzlich sehen wir also in der Unterbringung von Flüchtlingen keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung. Jedoch kann sich dies in Einzelfällen mit beispielsweise schlechter Bausubstanz in Verbindung mit einer Überbelegung des Wohnhauses auch anders verhalten. Hier entscheidet, wie bereits angeführt, die individuelle Risikobeurteilung des Objekts.
Die SV empfiehlt daher jedem Eigentümer eines Wohnhauses, welcher seine Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerbern vermietet, zur Sicherheit dies dem Versicherer anzuzeigen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Ausführungen im Rundschreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (“Gebäudeversicherung – Risikobewertung bei Unterbringung von Asylbewerbern” vom 09.03.2015).
Das Rundschreiben des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 09.03.2015 zu „Gebäudeversicherung – Risikobewertung bei der Unterbringung von Asylbewerbern“ ist zur Information als Anlage beigefügt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
