Der Bundestag hat am 5. Juli 2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) beschlossen (Gesetzentwurf: BT-Drs. 20/10861, Beschlussempfehlung: BT-Drs. 20/12151).
Die Verkündung im BGBl. I Nr. 351 ist am 12. November 2024 erfolgt, sodass die Änderungen am 13. November 2024 in Kraft getreten sind.
Nach den geänderten §§ 8 und 13 SchKG sind Versammlungen im Bereich von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nicht verboten. Untersagt sind lediglich bestimmte Verhaltensweisen.
Für den Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich sind bestimmte untersagte Verhaltensweisen aufgezeigt, vgl. § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 SchKG. Untersagt sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SchKG aufgezählten Verhaltensweisen explizit nur in Bezug auf Schwangere, nicht gegenüber Dritten. Des Weiteren wird untersagt, das Personal der Beratungsstellen und ärztlichen Einrichtungen bewusst zu behindern.
In § 35 SchKG wurden entsprechende Bußgeldtatbestände normiert.
Verschiedene Äußerungen in der Presse zu dieser Gesetzesänderung und ihrer Reichweite geben Anlass zur Klarstellung im Hinblick auf Versammlungen nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG):
Die Bundesregelung erfasst nur das Verhalten einzelner Personen, denn mangels Gesetzgebungskompetenz kann der Bund keine Regelungen für Versammlungen treffen. Allerdings bleibt verbotenes Verhalten von Einzelpersonen grundsätzlich auch in einer Versammlung verboten.
Bei den verbotenen Verhaltensweisen handelt es sich um solche, die bei Versammlungen auch schon nach der bisher geltenden Rechtslage und den beiden hierzu vom Hessischen Innenministerium herausgegebenen „Handreichungen zur Lösung von Konfliktfällen vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Arztpraxen und Kliniken“ vom 7. Juni und vom 19. August 2019 für Versammlungen untersagt werden können. Nach den weiterhin anwendbaren Handreichungen sind für die angemessene Einzelfallwürdigung und Lösung von Konfliktfällen sowohl vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als auch vor Arztpraxen und Kliniken die vorhandenen gesetzlichen Instrumentarien (polizeiliche Generalklausel, versammlungsrechtliche Beschränkungen oder Verbot) sowie die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen, die im Wege praktischer Konkordanz allen Grundrechten zu jeweils bestmöglicher Wirkung und Geltung verhilft. Im Einzelfall ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frau (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) abzuwägen mit der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Hessische Verfassung) und ggf. der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) Dritter.
Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der Änderung des SchKG auf Gesetzesebene um die praktische Konkordanz der betroffenen Rechte bemüht. Die aufgeführten Verhaltensweisen dürfen grundsätzlich auch abstrakt-generell verboten werden und der Gesetzgeber muss sich nicht auf eine administrative Einzelfallentscheidung verweisen lassen. Die neuen Regelungen im SchKG schaffen also für Einzelfälle eine bundeseinheitliche Grundlage, aber nach wie vor muss die Bewertung einer Versammlung anhand der konkreten, insbesondere auch örtlichen Umstände des Einzelfalls erfolgen.
Für die versammlungsrechtliche Bewertung nach dem HVersFG ist mit den Regelungen des SchKG also grds. keine Änderung verbunden. Ein pauschales Versammlungsverbot bzw. eine „Bannmeile“ in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich wurden gerade nicht geschaffen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1 T.D./Ibr
