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Verpflichtung zur Aufstellung von Mietspiegeln nach dem Mietspiegelreformgesetz

Durch das Mietspiegelreformgesetz (MsRG) vom 10.08.2021 (BGBl 2021, 3515) werden die Regelungen der §§ 558 c, 558 d BGB über die Mietspiegel mit Wirkung zum 01.07.2022 geändert. Danach besteht für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern die Verpflichtung Mietspiegel zu erstellen (§ 558 Abs. 4 BGB neu). Für Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern ist in § 558 c Abs. 4 BGB geregelt, dass „die nach Landesrecht zuständigen Behörden“ Mietspiegel erstellen sollen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. In Ausführung hierzu regelt das Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln (MietSpZustGHe) vom 22.02.2022 (GVBl 2022, 122) als zuständige Behörden in diesem Sinne die Gemeinden. Dies gilt sowohl für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von regulären Mietspiegeln nach § 558 c BGB sowie für qualifizierte Mietspiegel nach
§ 558 d BGB. Trotz der strikt ablehnenden Haltung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu dem Gesetzentwurf ist das Gesetz wie oben beschrieben in Kraft getreten.

Nach der neuen gesetzlichen Regelung gilt somit die Verpflichtung, Mietspiegel zu erstellen lediglich für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. Die anderen Kommunen mit weniger Einwohnern sollen einen Mietspiegel aufstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für die Gemeinden unter 50.000 Einwohnern handelt es sich weiterhin lediglich um eine Sollvorschrift. Von der Einführung einer generellen Mietspiegelpflicht wurde mit Rücksicht auf die Gemeinden aus Kostengründen abgesehen (BT-Drst. 14/4553, S.57).

Insgesamt spricht einiges dafür, dass ein Bedürfnis für die Aufstellung von Mietspiegeln eher bestehen wird, wenn eine große Anzahl von Vermietungen in der jeweiligen Kommune erfolgt. Darüber hinaus wird entscheidend sein, ob es für die Kommune möglich ist, unter Beachtung ihrer Haushaltssituation vor Ort Kosten für die Aufstellung eines Mietspiegels stemmen zu können bzw. ob ausreichend Personal vorhanden ist, das diese Aufgabe übernehmen kann. Auf jeden Fall ist es zulässig, das sich die Kommunen für die Aufstellung der Mietspiegel eines Dritten bedienen (Grüneberg-Weidenkaff, Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, § 558 c BGB RdNr. 3).

Soweit es die Verfahrensweise für die Aufstellung von Mietspiegeln betrifft, sind durch das MsRG auch Art. 229 sowie 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geändert worden. Hier ist geregelt, dass die Gemeinden die Mietspiegel bis spätestens zum 01.01.2023 zu erstellen und zu veröffentlichen haben. Wird für die Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 01.01.2024 zu erstellen und zu veröffentlichen (Art. 229, § 62 EGBG).

Darüber hinaus sind in Art. 238 EGBGB weitere Verfahrensregeln zur Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln geregelt.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln (Stand 3. Auflage 2020) gegeben, die unter dem Link www.bmi.bund.de abgerufen werden können.

Mit der Bitte um Beachtung.

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