In 57 Städten und Gemeinden darf der Vermieter von Sozialwohnungen eine freie oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von den Gemeinden benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf vom 21.10.1994 (GVBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 600). Danach hat die Gemeinde dem Vermieter mindestens drei wohnberechtigter Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. In den durch die Verordnung bestimmten Städten und Gemeinden ist die Vertragsfreiheit des Vermieters im Interesse einer Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen eingeschränkt. Voraussetzung für die Aufnahme einer Gemeinde in den Geltungsbereich der Verordnung ist, dass in dem Gemeindegebiet ein erhöhter Wohnungsbedarf vorliegt.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat nunmehr mitgeteilt, dass die erwähnte Verordnung bis zum 31.12.2017 befristet ist. Sie soll aktualisiert und verlängert werden. Das Land wird im Zuge der Überprüfung mit allen wissenschaftlichen Gutachten den Wohnungsbedarf in den Gemeinden untersuchen. Zusätzlich sollen aber auch die Berichte der Gemeinden zur Erforderlichkeit des Benennungsrechts berücksichtigt werden.
Daher bittet das Ministerium um Beantwortung folgender Fragen:
- Ist in Ihrer Gemeinde aufgrund der örtlichen Wohnungsmarktlage das Instrument des Benennungsrechts erforderlich?
- Besteht aus Ihrer Sicht inhaltlicher Änderungsbedarf an der Verordnung?
Das Ministerium bittet um Übersendung der gemeindlichen Stellungnahme bis zum 10. Februar 2017, gerne auch per E-Mail.
Aktuell sind im Mitgliederbereich des Hessischen Städte- und Gemeindebundes lt. der Fassung der Verordnung vom 3.2.2009 (GVBl. I S. 40) folgende Städte und Gemeinden genannt:
Landkreis Bergstraße: Bensheim, Lorsch, Viernheim, Zwingenberg
Landkreis Darmstadt-Dieburg: Babenhausen, Bickenbach, Groß-Umstadt, Mühltal, Pfungstadt, Reinheim, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt
Landkreis Groß-Gerau: Biebesheim am Rhein, Bischofsheim, Gernsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Riedstadt
Hochtaunuskreis: Königstein i.Ts., Kronberg i.Ts., Steinbach (Ts.), Usingen
Main-Kinzig-Kreis: Langenselbold, Maintal
Main-Taunus-Kreis: Eschborn, Hattersheim a.M., Hochheim a.M., Schwalbach a.Ts., Sulzbach (Ts.)
Landkreis Offenbach: Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Mühlheim a.M., Neu-Isenburg, Obertshausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis: Bad Schwalbach, Idstein, Niedernhausen
Wetteraukreis: Bad Vilbel, Büdingen
Lahn-Dill-Kreis: Braunfels, Wetzlar
Werra-Meißner-Kreis: Hessisch Lichtenau
Sollte das Ministerium bis zum diesem Zeitpunkt keine Stellungnahmen der vorstehend nicht genannten Gemeinden vorliegen, wird laut Anschreiben des Ministeriums davon ausgegangen, dass in diesen Gemeinden kein Bedarf an der Ausübung des Benennungsrechts besteht und die Gemeinden nicht in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen werden wollen.
Die Gemeinden, die in der derzeitigen Verordnung genannt sind, werden um Übersendung einer Antwort gebeten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Mitarbeiter:
Juliane Kiesewetter, Tel. 0611/815-1805, E-Mail juliane.kiesewetter@umwelt.hessen.de
Fritz Pohle, Tel. 0611/815-1837, E-Mail fritz.pohle@umwelt.hessen.de
Wir bitten um Kenntnisnahme.
