Startseite Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes sowie des Erlasses zur Festsetzung der Beförsterungskostenbeiträge im Rahmen der fachlichen Betreuung des Körperschaftswaldes veröffentlicht

Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes sowie des Erlasses zur Festsetzung der Beförsterungskostenbeiträge im Rahmen der fachlichen Betreuung des Körperschaftswaldes veröffentlicht

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) hat die Verbände über die Veröffentlichung der neugefassten Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes sowie des Erlasses zur Festsetzung der
Beförsterungskostenbeiträge im Rahmen der fachlichen Betreuung des Körperschaftswaldes informiert.

Die neue Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes wurde am 22.12.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. S. 788) veröffentlicht und kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/amtsblaetter.htm

Der Kostenfestsetzungserlass wurde am 06.02.2023 im Staatsanzeiger des Landes Hessen
mit Rückwirkung zum 01.01.2023 veröffentlicht und ist abrufbar unter:

https://www.staatsanzeiger-hessen.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1%5Bdid%5D=10276364&cHash=46cef9e928&src=redirect

Mit der Neuregelung wird statt der bisherigen Richtsätze ein pauschaler Grundbeitrag vorgesehen, der im Wesentlichen auf den jährlich aktualisierten Personalkostentabellen des Landes basiert. Für das Jahr 2023 ergibt sich ein Grundbeitrag von 51,63 € pro Jahr und Hektar
Betriebsfläche zuzüglich der Umsatzsteuer. Ergänzend dazu werden als Parameter für die Intensität der Bewirtschaftung im jeweils betreuten Körperschaftswald die Bevölkerungsdichte im Gemeindebezirk und der Hiebsatz herangezogen.

Die Geschäftsstelle hatte sich gegenüber dem Ministerium kritisch insbesondere dazu positioniert, als das Land ohne Not das bisherige Berechnungsverfahren, welches eine stufenweise Steigerung bis hin zur Kostendeckung im Jahr 2025 vorsah, vorzeitig abgeändert hat. Auch der Zeitpunkt der Umsetzung führt dazu, dass die kommunale Haushaltsplanung in den allermeisten Fällen bereits abgeschlossen ist und die entsprechenden Kostensteigerungen vor Ort nicht mehr eingeplant werden können. Angesichts dessen wurde ausdrücklich die Erwartungshaltung gegenüber dem Land formuliert, dass Kommunen, die auf Grund dieser neuen Lage aus der Beförsterung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst aussteigen wollen, ein kurzfristiger Ausstieg ermöglicht werden muss.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Kostenfestsetzungserlass verwendete Diktion der „Rechnungsstellung“ irreführend ist. Das Beförsterungsverhältnis nach § 19 HWaldG in Verbindung mit der Körperschaftswaldverordnung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, die nach § 19 Abs. 3 HWaldG zu entrichtenden Kostenbeiträge sind daher hoheitlich per rechtsmittelfähigem Bescheid festzusetzen. Eine „Rechnung“ genügt diesen Anforderungen nicht und stellt daher keine wirksame Geltendmachung durch den
Landesbetrieb Hessen-Forst dar.  

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Ju

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