Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat nunmehr mit Wirkung ab 18.04.2020 die E-Rechnungs-Verordnung, E-Rech-V in Kraft gesetzt (GVBl. 2020, S. 254). Wie bereits im Eildienst Nr. 15 – ED 176 vom 18.12.2019 berichtet, müssen Rechnungssteller und Rechnungssender Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern – also i.d.R. den öffentlichen Auftraggebern – in elektronischer Form ausstellen und übermitteln; dabei können sie sich der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
Eine Rechnung ist gem. § 2 Nr. 2 des Hessischen E-Government-Gesetz (HEGovG) elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Rechnungssteller sind nach § 2 Abs. 3 E-Rech-V alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Abs. 4 ausstellen und übermitteln.
Rechnungssender sind nach § 2 Abs. 5 E-Rech-V alle Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
Seit 18.04.2020 müssen gem. § 5 Abs. 2 HEGovG die hessischen Kommunen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen bereits sicherstellen. Die nunmehr erlassene Verordnung schafft mit einer langen Übergangsfrist bis zum 18.04.2024 für Rechnungssteller und Rechnungssender nun auch Verpflichtungen für die Auftragnehmerseite, die als Rechnungsempfänger nunmehr bereits durch die Verordnung erfasst sind.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
