Am 04.02.2025 ist die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (GVBl. 2025, Nr. 5) in Kraft getreten.
Mit dieser Verordnung wird das auf den Fernverkehr beschränkte gesetzliche Waffen- und Messerverbot durch Einrichtung einer landesweite Waffen- und Messerverbotszone für Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs vervollkommnet.
Vom Verbot umfasst ist das Führen von
- Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen, Elektroschockgeräte, Armbrüste, Handschuhe mit harten Füllungen und
- Messer aller Art, z.B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser.
Das Verbot gilt hessenweit innerhalb der Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs und grundsätzlich für alle Personen.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs i.S.d. Verordnung sind:
- Eisenbahnen
- Straßenbahnen
- Hoch- und Untergrundbahnen
- Oberleitungsomnibusse
- Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, z.B. auch Schul- und Bürgerbusse sowie Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis.
Nicht umfasst sind hingegen Taxen zur individuellen Beförderung.
Ausgenommen von dem Verbot sind:
- Vollzugsdienstkräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, Einsatzkräfte der Rettungsdienste, des Brand-, Zivil- und Katastrophenschutzes sowie Beschäftigte medizinischer Versorgungsdienste im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Die Ausnahme findet auch Anwendung auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.
- das Fahr- und Begleitpersonal der Verkehrsmittel sowie Bedienstete der Sicherheitsdienste der Personenverkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit
- Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die eine Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis und nicht zugriffsbereit befördern.
Diese Ausnahme gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines „Kleinen Waffenscheins“.
- Das „Befördern“ setzt einen klaren Anfangs- und Endpunkt voraus, ein bloßes „Umherfahren“ ist nicht umfasst.
- Eine Schusswaffe ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
- Personen, die Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern.
- Das „Befördern“ setzt einen klaren Anfangs- und Endpunkt voraus, ein bloßes „Umherfahren“ ist nicht umfasst.
- Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Messer in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.
Im Rahmen dieser Ausnahme kann ein Messer auch im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd, der Fischerei oder der Ausübung des Sports geführt werden, sofern es nicht zugriffsbereit ist.
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen. Hiervon sind z.B. auch Handwerkerinnen und Handwerker umfasst.
Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei können anlasslose Kontrollen nach § 42c WaffG durchführen. Sie dürfen hierzu Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Ein Verstoß gegen das Waffenverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000,- € geahndet werden. Die Waffen und Messer können eingezogen werden.
Klarstellend sei zu der Verordnung Folgendes anzumerken:
- Handschuhe mit harten Füllungen sind auf Grund des BKA Feststellungsbescheides vom 12.07.2006 nicht von der o.g. Verordnung umfasst.
- Sogenannte Reizstoffsprühgeräte sind Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, da sie dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Diese Waffen sind jedoch weder frei verkäuflich noch dürfen sie geführt werden. Hiervon zu unterscheiden sind „Pfeffersprays“, die als Tierabwehrsprays gekennzeichnet sind. Diese sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht dazu bestimmt, Menschen zu attackieren und daher keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Sie können in Deutschland frei erworben und geführt werden und sind nicht vom Verbot nach § 2 WaffÖPNVVerbotV umfasst.
- Die Ausnahme in § 3 Nr. 1 der Verordnung ist für Polizisten rein deklaratorischer Natur. Das WaffG ist gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nicht auf die Polizeien des Bundes und der Länder anzuwenden. Dies gilt nach § 55 Abs. 1 S. 2 WaffG bei Polizeibediensteten auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen der Waffen außerhalb des Dienstes, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Anwendungsbereich des Erlasses „Umgang mit dienstlich zugelassenen Waffen, Reizstoffen und Munitionsarten“ vom 31. Januar 2024 (Az.: LPP 1-07t-01-22/001), der auch das Führen der Waffe außerhalb des Dienstes umfasst.
Ergänzende Informationen in Form von „FAQ“ zur WaffÖPNVerbotV finden sich zudem unter folgendem Link https://innen.hessen.de/presse/neue-messer-und-waffenverbotszone-im-oeffentlichen-personenverkehr.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1 T.D./Ibr
