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Veröffentlichung des Finanzausgleichsgesetzes für das Ausgleichsjahr 2015

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat auf Grundlage des § 49 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 310) die Finanzausgleichszahlen für das Ausgleichsjahr 2015 im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 14 vom 30. März 2015, 443 f. veröffentlicht. Die Zahlen geben wir im Folgenden wider:

I.               

Berechnung der Steuerverbundmasse

Euro

 

Der im Haushaltsplan 2015 veranschlagte Landesanteil an den Gemeinschaftssteuern

16.414.200.000

 

Korrektur der Steuerverbundes wegen Veranschlagung bei 08 05 – FP 4

– 36.900.000

 

Zwei Drittel der dem Land verbleibenden Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer

583.333.000

 

abzüglich

 

 

Zahlungen im Länderfinanzausgleich

– 1.760.000.000

 

verbleiben

15.200.633.000

 

hiervon 23,0 v.H.

3.496.146

 

abzüglich Schlussabrechnung 2012

– 45.367.000

 

abzüglich Schlussabrechnung 2013

99.877.000

 

abzüglich Schlussabrechnung 2014

– 14.043.000

 

ergibt Steuerverbundmasse 2015 rd.

3.536.613.000

 

II.

Finanzausgleichsmasse

Euro

 

Steuerverbundmasse

3.536.613.000

 

Zuführung auf Grund des Gesetzes zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden

5.000

 

Zinsdienstumlage für Konjunkturprogramm § 40b FAG

42.500.000

 

Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden § 40c FAG

97.175.000

 

Krankenhausumlage nach § 38 FAG

111.900.000

 

Zuführung aus dem Landeshaushalt für die Krankenhausförderung

18.400.000

 

Zuweisung der Kommunen für S-Bahn-Rhein-Main

1.000.000

 

Altlastenfinanzierungsumlage

1.000.000

 

Verstärkung wegen Nettoentlastung des staatlichen Haushalts beim Wohngeld durch Hartz IV

100.000.000

 

Zuführung für die Förderung von Kindern unter drei Lebensjahren

141.930.000

 

Zuführung für die Förderung von Kindern über drei Lebensjahre

58.000.000

 

Ergibt Finanzausgleichsmasse 2015

4.108.523.000

 

III.

Aufteilung der Finanzausgleichsmasse auf die einzelnen Bereiche

Euro

1.

Allgemeine Finanzzuweisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 FAG)

 

1.1

Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1)

1.051.848.000

1.2

Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2)

522.593.000

1.3

Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2)

824.371.000

1.4

Finanzzuweisungen an den LWV Hessen (§ 20)

110.479.000

 

Summe der Allgemeinen Finanzzuweisungen

2.509.291.000

 

2.

Besondere Finanzzuweisungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG)

 

2.1

Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen (§ 22)

133.000.000

2.2

Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen (§ 22 a)

6.570.000

2.3

Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe (§ 23)

62.700.000

2.4

Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe (§ 23 b)

64.000.000

2.5

Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen (§ 23c)

1.200.000

2.6

Zuweisungen für die Förderung von Betriebskosten von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder über drei Lebensjahre (§ 23 d)

178.200.000

2.7

Zuweisungen zur Entlastung der Erziehungsberechtigten vom Kindergartenbeitrag

61.300.000

2.8

Zuweisungen für die Förderung von Betriebskosten von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder unter drei Lebensjahren (§ 23 d)

184.200.000

2.9

Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr (§ 24) und für gemeinwirtschaftliche Leistungen im ÖPNV (§ 25)

121.450.000

2.10

Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater (§ 26)

14.358.000

2.11

Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen (§ 26 a)

2.250.000

2.12

Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen (§ 27)

14.000.000

2.13

Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte (§ 27 a)

11.500.000

2.14

Landesausgleichsstock (§ 28)

38.400.000

2.15

Kosten der Entschädigung nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherstellung der Finanzausstattung der Gemeinden/GV

10.000

2.16

Zuweisungen an kreisfreie Städte/Landkreise zu den kommunalen Belastungen aus der Hartz IV-Gesetzgebung

100.000.000

2.17

Abführung an Epl. 15 wegen Kulturregion Rhein-Main

1.644.000

2.18

Abführung an Kap. 17 01 wegen Zinsbelastungen KFA aus dem Sonderinvestitionsprogramm

42.500.000

 

Summe der Besonderen Finanzzuweisungen

1.037.282.000

 

3.

Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 FAG)

Euro

3.1

Investitionspauschale – allgemein (§ 29)

55.000.0000

3.2

Investitionspauschale ländlicher Raum (§ 29)

20.000.000

3.3

Investitionspauschale Mittelzentren ländlicher Raum (§ 29)

5.000.000

3.4

Investitionspauschale – Schulbau (§ 29)

120.000.000

3.5

Zuweisungen und Zuschüsse zur Krankenhausfinanzierung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1)

242.200.000

3.6

Kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3)

 

3.6.1

Zuweisungen für kommunale Altlasten- und Abfallbeseitigung

3.500.000

3.6.2

Zuweisungen für kommunale Gaswerkstandorte

600.000

3.7

Zuweisungen für den ÖPNV (§ 33 Abs. 1 Nr. 4)

25.000.000

3.8

Zuweisungen für kommunale Altenpflegeeinrichtungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 7)

15.250.000

3.9

Klimaschutz, energetische Erneuerung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9)

14.500.000

3.10

Zuweisungen für Trink- und Abwasseranlagen, Gewässer- und Hochwasserschutz (§ 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 12)

35.400.000

3.11

Maßnahmen der Dorferneuerung (§ 33 Abs. 1 Nr. 11)

15.500.000

3.12

Zuweisungen an Kommunen im Rahmen des Aktionsprogramms Sportanlagen (§ 33 Abs. 1 Nr. 14)

10.000.000

 

Summe der Zuweisungen für Investitionen

561.950.000

 

 

 

 

Summe der Leistungen nach Nr. 1 bis 3 (Finanzausgleichsmasse)

4.108.523.000

 

IV.

Grundbeträge

 

1.

§ 9 Abs. 4 – kreisangehörige Gemeinden

 

 

Der Grundbetrag wird nach den bisher vorläufigen Berechnungen auf 1.003,65 Euro festgesetzt

 

2.

§ 15 Abs. 2 – kreisfreie Städte

 

 

Der Grundbetrag wird nach den bisher vorläufigen Berechnungen auf 2.203,10 Euro festgesetzt

 

3.

§ 17 Abs. 6 Landkreise

 

 

Der Grundbetrag wird nach den bisher vorläufigen Berechnungen auf 817,42 Euro festgesetzt

 

 

V.

Umlagehebesatz für die Krankenhausumlage

Euro

 

Der Umlagehebesatz nach § 38 Abs. 2 wird nach den derzeitigen Umlagegrundlagen vorläufig auf 1,22 vom Hundert festgesetzt.

 

Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger ist unter folgendem Link auch als Leseversion im pdf-Format frei zugänglich im Internet abrufbar:

http://stanz.ms-visucom.de/cgi-bin/r20msvc_menue.pl?var_hauptpfad=../anwendungen/ms-visucom/&var_nur_download=J&var_html_folgemaske=14_2015_leseversion.html&var_fa1_select=var_fa1_select||80|

Während die Trendberechnung des HMdF im Herbst 2014 noch von einem Grundbetrag für die kreisangehörigen Gemeinden für das Jahr 2015 von 1.007,97 € ausgegangen ist, wurde diese Prognose durch das HMdF mit Rundschreiben vom 28.10.2014 bereits auf 1.005,75 € korrigiert. Der nunmehr vorläufig festgesetzte Grundbetrag von 1.003,65 € (s.o. IV. 1.) stellt eine nochmalige Reduzierung zu den bisherigen Orientierungsdaten dar.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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