Änderung der Richtlinie zur Förderung der Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jahren – U3-Anschubförderung vom 09. Oktober 2014 (StAnz. S. 959)
Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der Inbetriebnahme zusätzlicher Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jahren – U3-Anschubförderung vom 04. Dezember 2015 bewirkt die Verlängerung der U3-Anschubförderung von 2014 bis zum Jahr 2017.
Mit der U3-Anschubförderung sollen die Träger von Kindertageseinrichtungen, die ihre Kapazitäten für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren erweitern und zusätzliche Kinder unter drei Jahren betreuen bei der Aufbringung der anfallenden Betriebskosten unterstützt werden. Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach dem 01. März des ersten Förderjahres entweder in Betrieb genommen wurde oder das in einer bestehenden Kindertageseinrichtung zusätzliche Kapazitäten für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren geschaffen wurden. Als zusätzlich betreut gelten die Kinder unter drei Jahren, die am 15. September des Förderjahres einer Einrichtung gegenüber der nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB in demselben Förderjahr geförderten Anzahl an Kinder unter drei Jahren zusätzlich vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommen worden sind. Die Förderung beträgt einmalig 1.200,00 € für jedes Kind unter drei Jahren, welches zusätzlich betreut wird.
Weitere Informationen sowie auch das Antragsformular für die Förderung sind auf der Internetseite des RP Kassel unter www.rp-kassel.hessen.de unter Arbeit & Sozial / Förderung /U3-Anschubförderung zu finden.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
