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Verlängerung der Optionsfrist zum neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz

In den Medien wird verschiedentlich berichtet, dass das Bundesfinanzministerium die Optionsfrist zum neuen § 2b UStG um zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert habe. Dazu berichtet unser Bundesverband, der Deutsche Städte- und Gemeindebund:

Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Meldungen so nicht zutreffend sind. Die gegenwärtig laufende Optionsfrist zum Ende dieses Jahres ist im § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG bundesgesetzlich geregelt. Eine Verlängerung dieser Frist muss also durch eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen. Für diese Änderung gibt es aktuell noch keinen Gesetzesvorschlag.

Anzumerken ist allerdings, dass das Bundesfinanzministerium nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge eine entsprechende Gesetzesvorlage zur Verlängerung der Optionsfrist um weitere zwei Jahre bis zum Ende des Jahres 2022 vorlegen wird. Mit einer entsprechenden Vorlage dürfte in diesem Frühjahr zu rechnen sein. Diese wird dann das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen. Es ist davon auszugehen, dass auch die EU-Kommission eine solche gesetzliche Fristverlängerung akzeptieren würde. Somit ist eine Verlängerung der Optionsfrist zwar wahrscheinlich, aber erst mit der Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung im Bundesgesetzblatt sicher.

Im Übrigen bekräftigen wir als DStGB unsere Position zu dem Thema:

  1. Wir fordern dringend eine Verlängerung der Optionsfrist zum neuen § 2b UStG um zwei weitere Jahre. Viele Städte und Gemeinden werden bis zum Ende der laufenden Optionsfrist am 31.12.2020 die Umstellung trotz maximaler Anstrengungen nicht schaffen können.
  2. Wir fordern von den obersten Finanzbehörden weitere Auslegungs- und Anwendungshinweise zum § 2b UStG; für die Städte und Gemeinden muss für die Anwendung dieser komplexen gesetzlichen Bestimmung Rechtssicherheit geschaffen werden.
  3. Die Finanzverwaltungen sind dazu aufgefordert, auf kommunale Auskunftsersuchen zum § 2b UStG verbindliche Antworten zu erteilen.
  4. Die Städte und Gemeinden sollen in ihren Anstrengungen zur Umsetzung und Einführung des neuen § 2b UStG nicht nachlassen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

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