Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 28.01.2019 darauf hingewiesen, dass die mit der Sturmschadensrichtlinie Friederike vom 23.02.2018 (StAnz. Nr. 11/2018 S. 365 und StAnz. Nr. 37/2018 S. 1044) festgesetzten Fristen erneut verlängert werden.
Konkret werden folgende Fristen geändert:
- Ziff. 4.1:
Als Sturmwurfholz gilt ab dem 18. Januar 2018 durch den Sturm „Friederike“ geworfenes Holz, das bis spätestens 31. März 2019 aufgearbeitet ist.
- Ziff. 5.2:
Anträge/Verwendungsnachweisen können ab sofort eingereicht werden. Spätester Vorlagetermin ist der 15.04.2019.
- Ziff. 9:
Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft und am 30.09.2019 außer Kraft.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
