Startseite Verlängerung der Fristen für Sturmschadensrichtlinie „Friederike“ vom 23.02.2018

Verlängerung der Fristen für Sturmschadensrichtlinie „Friederike“ vom 23.02.2018

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 28.01.2019 darauf hingewiesen, dass die mit der Sturmschadensrichtlinie Friederike vom 23.02.2018 (StAnz. Nr. 11/2018 S. 365 und StAnz. Nr. 37/2018 S. 1044) festgesetzten Fristen erneut verlängert werden.

Konkret werden folgende Fristen geändert:

  • Ziff. 4.1:

Als Sturmwurfholz gilt ab dem 18. Januar 2018 durch den Sturm „Friederike“ geworfenes Holz, das bis spätestens 31. März 2019 aufgearbeitet ist.

  • Ziff. 5.2:

Anträge/Verwendungsnachweisen können ab sofort eingereicht werden. Spätester Vorlagetermin ist der 15.04.2019.

  • Ziff. 9:

Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft und am 30.09.2019 außer Kraft.       

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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