Am 11.10.2021 hat die Hessische Landesregierung eine Verlängerung der Coronavirus-SchutzVO des Landes bis 7.11.2021 beschlossen. Die entsprechende Änderungsverordnung wird voraussichtlich am 13.10.2021 (Mittwoch) im GVBl. verkündet und tritt am 14.10.2021 (Donnerstag) in Kraft. Wesentliche Änderungen sind damit nicht verbunden, folgende kleinere Änderungen sind erwähnenswert:
- Redaktionelle Klarstellung in § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 4, dass die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken am Sitzplatz sowie die täglichen Testungen unmittelbar nach einem positiven Schnelltest und nicht erst nach der PCR-Bestätigung einsetzt sowie weitere Klarstellung hinsichtlich der Sitzungsleitungsbefugnis des Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Gleichklang mit dem vorsitzenden Richter nach § 176 GVG (Änderungsbefehle Nr. 1 und 6).
- Aufhebung des § 6 Abs. 2: Ein Betretungsverbot für eine gesamte Einrichtung aufgrund eines einzigen Infektionsfalles ist angesichts der Impfmöglichkeiten nicht mehr zeitgemäß und führt insbesondere in Alten- und Pflegeheimen zu einer nicht mehr zumutbaren Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner und damit letztlich einer Verschlechterung des Pflegezustandes. (Änderungsbefehl Nr. 2).
- Verpflichtende Personaltestung in Krankenhäusern zweimal pro Woche (Änderungsbefehl Nr. 3).
- Klarstellung in § 16 Abs. 5 für Volksfeste, dass die Genehmigung keine bestimmte (mittels Eingangskontrollen zu kontrollierende) Personenzahl festlegen muss; hierbei handelt es um keine Änderung der Rechtslage; die vorgesehene Ergänzung ist bereits in den Auslegungshinweisen enthalten gewesen.
Damit können auch die Weihnachtsmärkte in diesem Jahr ohne Zugangskontrollen stattfinden. Generell gilt für Volksfeste, dass sie ohne Genehmigung bestimmter Personenzahl durchgeführt werden können. Zusammenfassend lässt sich festhalten,
- dass Weihnachtsmärkte im Freien von der 3-G-Regel befreit sind,
- dass in dem allgemeinen Marktbereich, das gem. § 5 der Coronavirus-SchutzVO zu erstellende Abstands- und Hygienekonzept gilt. Dies bedeutet, dass im allgemeinen Marktbereich auch im Freien die Abstände eingehalten werden und medizinische Masken in Gedrängesituationen getragen werden und
- dass in den festen Verzehrbereichen die Regeln der Gastronomie gelten.
- Erstreckung des 2G-Optionsmodells auch auf den Einzelhandel (Änderungsbefehl Nr. 8).
Eine aktualisierte Lesefassung ist unter www.hessen.de „Corona in Hessen-Rechtliche Grundlagen“ eingestellt.
Mit der Bitte um Beachtung.
