Mit Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 14.04.2020 (KlnvFG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 27.04.2020 (BGBl. 2020 S. 811 f.) sind insbesondere die Fristen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verlängert worden.
Die wichtigsten Änderungen sind eine Verlängerung der Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Art. 104b GG um ein Jahr. Diese Änderungen sind in § 5 KlnvFG nachzuvollziehen. Dort heißt es nunmehr:
„…Im Jahr 2020 (vormals 2021) können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2021 (vormals 2020) vollständig abgenommen wurden und die im Jahre 2022 (vormals 2021) vollständig abgerechnet werden. Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs ÖPP können bis zum 31. Dezember 2022 (vormals 2021) beantragt werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 (vormals 2022) die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.“
Auch die Fristen für die Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen durch Art. 104c GG wurden um ein Jahr verlängert. Die Änderungen sind in §§ 13 und 15 nachzuvollziehen. Danach ist § 13 Abs. 1 danach wie folgt befasst:
„…Im Jahr 2024 (vormals 2023) können Finanzhilfen für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 (vormals 2022) vollständig abgenommen wurden und im Jahre 2024 (vormals 2023) vollständig abgerechnet werden.“
In § 13 Abs. 2 Satz 3 wurden die Angaben ebenfalls um jeweils ein Jahr erhöht. Gleiches gilt für § 15 Abs. 2 Satz 1.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
