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Verkehrsinfrastrukturförderung in Hessen – Einführung eines Verwendungsnachweis-Managements

Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement hat die Kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 darüber informiert, dass das Land Hessen – initiiert auf Grund der Prüfungsergebnisse des Hessischen Rechnungshofes – ein Verwendungsnachweis-Management (VN-Management) mit dem Ziel eingeführt hat, eine zeitnahe Abwicklung der Zuwendungsmaßnahmen zu erreichen und Haushaltsmittel wieder für andere Fördermaßnahmen zur Verfügung stellen zu können. Zu den Einzelheiten äußert sich Hessen Mobil wie folgt:

„Im Zusammenhang mit einer stringenten und konsequenten Überwachung ist vorgesehen, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger künftig aktiv informiert, wenn Fristüberschreitungen zur Vorlage der Verwendungsnachweise (VN) drohen.

Um unnötige Härten zu vermeiden, wird allen Zuwendungsempfängern, deren Fördermaßnahmen fertiggestellt und die entsprechenden Verwendungsnachweise noch nicht prüffähig vorgelegt wurden, eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2016 zur Einführung der nachfolgend beschriebenen Verwaltungspraxis eingeräumt. Dabei richtet sich die Fertigstellung der Fördermaßnahme nach dem Abnahmezeitpunkt des Hauptgewerks.

Im Anschluss an diese Übergangsfrist wird die Verwaltungspraxis ohne Ausnahmeregelung an die geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst.

Alle Fördermaßnahmen mit Urbescheiden in 2015 haben bereits nachfolgenden Zusatz:

Die Zuwendung wird um 25 % gekürzt, wenn die Frist zur Einreichung des VN erstmalig überschritten wird und der ZE keinen triftigen Grund zur Fristverlängerung vorgelegt hat. Die Gründe sind der Bewilligungsbehörde vom ZE rechtzeitig vorzulegen, so dass diese vor Ablauf der Frist anerkannt werden können. Die Zuwendung wird vollständig widerrufen, wenn 6 Monate nach erfolgter Kürzung um 25 % der VN weiterhin ohne triftige Gründe nicht vorgelegt wird (VV zu § 44 LHO – Ziffer 8.2.4).

Die vorgenannte Regelung hat zur Folge, dass künftig grundsätzlich 25 % der Zuwendungssumme bis zur Vorlage des VN einbehalten werden.

Wesentliche Aufgabe der Zuwendungsempfänger wird daher sein, durch entsprechende Maßnahmen gegenüber Baufirmen und anderen Beteiligten für die Einhaltung der Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden ausreichend Sorge zu tragen.

Ausgenommen von der o.g. Vorgehensweise sind:

  • Bundesmaßnahmen nach dem GVFG-Bundesprogramm aufgrund ihrer Größe und der besonderen Bedeutung
  • RufV-Maßnahmen aus dem Bahnhofsmodernisierungsprogramm
  • EKrG-Maßnahmen
  • Andere Verträge des HMWEVL mit der DB-AG“

    Wir bitten um Kenntnisnahme.

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