Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 15.08.2017 (Az.: VK 2-84/17) Ausführungen zur Tragung des Übermittlungsrisikos von Angeboten, die nicht fristgerecht eingehen, gemacht:
- Ein nicht fristgerecht eingegangenes Angebot ist grundsätzlich auszuschließen.
- Ein Bieter kann sich nicht darauf berufen, er habe die Verzögerung der Übermittlung nicht zu vertreten, wenn sich ein typisches Risiko des ausgewählten Transportmittels verwirklicht.
- In einer Gesamtschau ist auch zu berücksichtigen, dass der Bieter keinen hinreichenden Sicherheitspuffer für die rechtzeitige Übermittlung vorgesehen hat.
Sachverhalt:
Ein Bieter hatte zur Übermittlung eines Angebots von Bonn nach Berlin einen Kurierdienst ausgewählt, der die Vorgabe erhielt, das Angebot bis 9.00 Uhr des Folgetags bei der Vergabestelle abzugeben. Die Angebotsfrist lief um 10.00 Uhr ab. Dem Kurierdienst wurde das Angebot am Vorabend überreicht, so dass für die Fahrt von Bonn nach Berlin 12 Stunden und 30 Minuten zur Verfügung standen. Aufgrund eines Motorschadens am Fahrzeug des Kuriers erreichte das Angebot die Vergabestelle erst eine Viertelstunde nach Ablauf der Angebotsfrist, es wurde daher ausgeschlossen. Der Bieter beruft sich darauf, dass er den Kurierdienst sorgfältig ausgewählt und einen hinreichenden Sicherheitspuffer von einer Stunde für die Übermittlung vorgesehen habe. Daher habe er die Verspätung nicht zu vertreten, das Angebot müsse in die Wertung genommen werden.
Entscheidung:
Die Vergabekammer weist den Nachprüfungsantrag zurück. Das Angebot wurde zu Recht ausgeschlossen, denn der Bieter muss sich die typischen Übermittlungsrisiken, die mit dem ausgewählten Transportmittel verbunden sind, zurechnen lassen. Dazu gehören auch ein möglicher Fahrzeugdefekt, ein Stau oder ein ähnlicher Geschehensablauf. In einer Gesamtschau war auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlung relativ kurzfristig vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet und ein Sicherheitspuffer von nur einer Stunde sehr knapp bemessen war. Die Vergabekammer betont, dass die Vorschriften über die Angebotsfrist keine bloße Förmelei seien, sondern der Sicherung des Geheimwettbewerbs dienten.
Anmerkung:
Im Anwendungsbereich der VOB/A hätte der Bieter schon im Ausgangspunkt nicht die Chance gehabt, sich auf ein ausnahmsweises Nichtvertretenmüssen der Verzögerung zu berufen. Denn nach § 16 EU Nr. 1 VOB/A 2016 sind Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen haben, auszuschließen, es sei denn, sie sind gem. § 14 EU Abs. 5 VOB/A 2016 nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem öffentlichen Auftraggeber zugegangen. Verzögerungsprobleme der hier vorliegenden Art stellen sich bei der elektronischen Vergabe künftig nicht mehr. Dass auch bei der elektronischen Übermittlung aufgrund technischer Umstände und Schwierigkeiten die Angebotsfrist versäumt werden kann, lehrt aber der der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.03.2017 (=Einreichung eines unverschlüsselten Angebots ist zwingend auszuschließen) zu Grunde liegende Sachverhalt. Auch hier trägt das Übermittlungsrisiko voll und ganz der Bieter. Die rechtlichen Maßstäbe bleiben die gleichen: Der Bieter kann sich bei Verzögerungen, die von technischen Defekten herrühren, nicht exkulpieren. (Quelle: IBR 2017, 638)
Quelle: DStGB-Mitteilung vom 23.11.2017
