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Vergabestatistikverordnung: Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände

Das Bundeskabinett hat am 30. Oktober 2019 einen Gesetzentwurf zur Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) beschlossen. Dieser enthält zahlreiche Regelungen, die auch die Städte, Gemeinden und Kreise betreffen und diese aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände unnötig belasten. Daher haben sich die kommunalen Spitzenverbände mit dem im Folgenden wiedergegebenen Schreiben vom 02. Dezember 2019 an die Vertreter der Bundesländer im Wirtschaftsausschuss des Bundesrates gewandt und sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, auf unnötige Regelungen zu verzichten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeskabinett hat am 30. Oktober 2019 den vorbezeichneten Gesetzentwurf beschlossen. Dieser beinhaltet in Artikel 5 auch eine Änderung der Vergabestatistikverordnung.

Einige der vorgesehenen Änderungen der Vergabestatistikverordnung sind aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände nachdrücklich abzulehnen. Grund ist, dass die Änderungen nicht nur Regelungen beinhalten, die erforderlich sind, um beim Aufbau der Vergabestatistik des Bundes zu beachtende technische und rechtliche Anforderungen umzusetzen. Die geplanten Änderungen führen in Teilen vielmehr zu einer massiven Erweiterung der Statistikpflichten gegenüber dem bisherigen Rechtsstand. Gerade Städten, Landkreisen und Gemeinden als größte öffentliche Auftraggeber droht ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand.

Zwar sollen für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte einige Daten nur auf freiwilliger Basis angegeben werden. Gleichwohl sieht der vorliegende Gesetzentwurf weitreichende neue Pflichtangaben – über die derzeit in § 4 Abs. 1 VergStatVO geregelten Angaben hinaus – vor. Hierzu zählen u. a.:

–          Die Angabe, ob eine zentrale Beschaffungsstelle gehandelt hat.

–          Die einschlägigen CPV-Codes zur Art des Auftragsgegenstands.

–          Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien.

–          Die Angabe, ob es sich beim Auftragnehmer um ein KMU handelt,

–          sowie um weitere Pflichtangaben.

Die vorstehenden Angaben sollen an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.

Es ist abzusehen, dass diese zusätzlichen Statistikpflichten, die derzeit bereits ab einem Auftragswert von über 25.000 Euro (netto) bestehen, insbesondere für Kommunen, die per Landesrecht nicht zur Nutzung einer Vergabesoftware (eKommunikation) verpflichtet sind, einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. Die vorgenannten Daten müssten von den betroffenen Kommunen – für jede Vergabe einzeln – manuell in ein Onlineformular eingegeben werden, was teilweise erst nach zusätzlichen Recherchen möglich wäre (z. B. CPV-Codes). Da aber gerade die Unterschwellenvergaben im kommunalen Bereich den überwiegenden Teil der Auftragsvergaben ausmachen, entsteht für die Städte, Landkreise und Gemeinden ein nicht gerechtfertigter Mehraufwand, der zu dem zu erwartenden Nutzen der erhobenen Daten in keinem angemessenen Verhältnis mehr steht. Die genannten Angaben sollten daher allenfalls als „freiwillige Angaben“ vorgesehen werden.

Hinzu kommt, dass die in § 2 Abs. 2 VergStatVO vorgesehene Schwelle in Höhe von 25.000 Euro (netto) mit Blick auf die Vergabepraxis insgesamt viel zu niedrig angesetzt ist. Dieser niedrige Schwellenwert ist weder EU-rechtlich vorgegeben noch findet er in sonstigen Rechtsvorschriften eine Entsprechung. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bittet daher die Länder um Unterstützung, anlässlich der geplanten Anpassung der VergStatVO auch eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes vorzusehen.

In Zeiten, in denen sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt hat, den Bürokratieaufwand im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zurückzuführen, beinhalten die vorgesehenen Änderungen sowie ein Festhalten am Schwellenwert in Höhe von 25.000 Euro (netto) ein falsches Signal. Sie sind daher aus kommunaler Sicht abzulehnen. Wir bitten Sie daher, mit Blick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren die von uns vorgeschlagenen Anpassungen zu unterstützen.

Gerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zu diesem Thema zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen“

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 06.12.2019

 

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