Startseite Vergaberecht und Addition von Planungsleistungen: Kommunale Spitzenverbände wenden sich an Regierung

Vergaberecht und Addition von Planungsleistungen: Kommunale Spitzenverbände wenden sich an Regierung

Die EU-Kommission hat gegen Deutschland am 24.01.2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die – kommunalfreundliche – Norm des § 3 Abs. 7 S. 2 der Vergabeverordnung (VgV) eingeleitet. Dort ist geregelt, dass zur Schätzung des Gesamtwerts bei einer Vergabe von Planungsleistungen in Losen (Beispiel: Objektplanung für ein Gebäude einerseits und Fachplanungen wie Tragwerksplanung andererseits) nur Lose über „gleichartige Leistungen“ zusammengerechnet werden. Folge ist, dass Kommunen als Auftraggeber in der Regel eine Trennung der verschiedenen freiberuflichen Leistungen bei der Berechnung des Gesamtauftragswerts vornehmen. Der EU-Schwellenwert von 221.000 Euro, der eine EU-weite Ausschreibung notwendig macht, wird daher nur bei Planungsleistungen überschritten, die große Bauvorhaben betreffen. Dies würde sich bei einem Erfolg des EU-Vertragsverletzungs-verfahrens gegen Deutschland ändern, so dass auch bei kleineren Baumaßnahmen ab ca. 1,2 Millionen Euro (Beispiel: Kindergarten) hinsichtlich der Planungsleistungen eine EU-weite Ausschreibung stattfinden müsste.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat aufgefordert, sich nachdrücklich für einen Beibehalt der gegenwärtigen Regelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV einzusetzen. Das Schreiben der kommunalen Spitzenverbände ist im Folgenden wiedergegeben:

„Sehr geehrter Herr Staatssekretär,

am 24. Januar 2019 hat die EU-Kommission mit einem Aufforderungsschreiben (Nr. 2018/2272) die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet. Darin greift die EU-Kommission mehrere für die Kommunen wesentliche und zudem kommunalfreundliche Regeln als mit dem EU-Recht nicht vereinbar an. So beanstandet die Kommission, dass die deutsche Norm des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV mit EU-Recht unvereinbar ist.

  • 3 Abs. 7 S. 2 VgV betrifft alle Städte, Gemeinden und Landkreise in Deutschland gleichermaßen. Nach der Norm sind bei einer Vergabe von Planungsleistungen in Losen, also etwa bei der Vergabe der Objektplanung und von Fachplanungen, für die Schätzung des Gesamtauftragswerts nur die Lose über „gleichartige Leistungen“ zu addieren. Die kommunalen Spitzenverbände bitten Sie nachdrücklich, sich im Zuge des jetzt laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission für einen Erhalt der Regelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV einzusetzen. Die maßgeblichen Gründe sind:
  1. Erheblicher zusätzlicher Verwaltungs- und Bürokratieaufwand

Aktuell vergeben Kommunen in der Regel die jeweiligen freiberuflichen und eigenständigen Planungsleistungen für Gebäude, also die Objektplanung (Architekten), die Tragwerksplanung (Fachingenieure), die technische Ausrüstung (Elektroingenieure etc.) sowie die Freianlagen (Landschaftsarchitekten), getrennt. Daher werden für die Auftragswertschätzung die verschiedenen Leistungen nicht addiert.

Falls die Kommunen bei einem Erfolg der Kommission alle Planungsleistungen für die Auftragswertschätzung addieren müssten, hätte das gravierende Auswirkungen. Dann müssten Planungsleistungen für Bauvergaben (Beispiel: Kindergartenbau mit Bausumme von 1,2 Mio. Euro), die selbst wertmäßig weit unterhalb des EU-Schwellenwerts für die Vergabe von Bauleistungen (5,548 Millionen Euro) liegen, häufig bereits EU-weit ausgeschrieben werden. Für die Kommunen würde dies zu längeren Ausschreibungsfristen und komplexeren EU-Vergabeverfahren führen. Diese sind oft nur mit zusätzlichem Personal oder (Rechts-) Beratern, die ihrerseits Kosten verursachen, zu bewältigen. Es besteht zudem die Gefahr investitionshemmender Nachprüfungsverfahren vor den nur bei EU-Vergaben zuständigen Vergabekammern.

  1. Gefahr der vermehrten Gesamtvergabe für die Ausführung von Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung von Bauleistungen

Wenn bei einer Addition aller Planungsleistungen der EU-Schwellenwert von 221.000 Euro schon bei relativ geringen Bausummen überschritten wird, besteht die Gefahr, dass Kommunen vermehrt Aufträge für die Planung nur noch gemeinsam mit der Ausführung von Bauleistungen vergeben. Dies lässt § 3 Abs. 6 S. 2 VgV zwar zu; heute ist aber eine „Trennung“ zwischen der Vergabe von Planungsleistungen einerseits und der Vergabe von Bauleistungen andererseits die Regel. Diese Trennung erfolgt auch, um Planungsleistungen mittelstandsfreundlich zu vergeben. Würde eine Addition sämtlicher Planungsleistungen und damit eine EU-Ausschreibung aber ohnehin zukünftig nötig, macht die Trennung keinen Sinn mehr. Folge wäre, dass oft eine Gesamtvergabe (Gesamtplaner / Generalübernehmer) stattfinden würde. Damit würde der vom Vergaberecht bezweckte Mittelstandsschutz und kleineren Büros ausgehöhlt.

Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich für einen Erhalt des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV einzusetzen. Die Norm dient nicht zuletzt dem sowohl aus Sicht der Kommunen als auch aus Sicht der Planer wichtigen Mittelstandsschutz von Architekten und Ingenieuren.

  1. Kein Mehrwert für den Wettbewerb durch EU-Ausschreibungen zu erwarten

Hinzu kommt, dass auch bei einem Erfolg des Vertragsverletzungsverfahrens ein damit verbundener massiver Anstieg der Zahl EU-weiter Ausschreibungen für Planungsleistungen zu keiner zusätzlichen Zahl von Bewerber aus dem EU-Ausland führen wird. Die Zahl von Bewerbern aus dem Ausland ist heute schon bei EU-weiten Ausschreibungen äußerst gering. Sie wird insbesondere angesichts der Sprachbarrieren auch in Zukunft nicht nennenswert steigen. Folge wäre mithin ein erheblicher Mehraufwand für Kommunen für EU-Ausschreibungen von Planungsleistungen, ohne dass hierdurch ein Mehrwert für den Wettbewerb entsteht.

Ein gleichlautendes Schreiben erhält Frau ….., Staatssekretärin im Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.

Mit freundlichen Grüßen“

 

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 22.03.2019

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