Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat am 13. November 2018 eine Neufassung der VOB/A (1. Abschnitt) beschlossen.
Gegenüber der Fassung der VOB 2016 sind u. a. folgende Änderungen, die aus kommunaler Sicht zu begrüßen sind, beschlossen worden:
– Einführung der Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
– Einführung eines Direktauftrags (Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro netto)
– Erleichterungen bei der Prüfung der Bietereignung
– Abgabe mehrerer Hauptangebote.
Zudem: Anhebung der Wertgrenzen bei Wohnungsbau
Der DVA hat darüber hinaus zur Unterstützung der gemeinsamen Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen beschlossen, befristet bis zum 31. Dezember 2021 die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und für Freihändige Vergaben anzuheben. Danach gilt Folgendes:
Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A – neu).
Mit Blick auf die erforderliche Auslegung des Begriffs „Wohnzwecke“ hat das BMI Folgendes mitgeteilt: „Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums oder der Erweiterung oder Aufwertung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung von Wohnraum kann z. B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen. Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen in Zusammenhang mit Wohnungsbau, z. B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete oder Ver- und Entsorgungsleitungen. Zu denken ist z. B. auch an Schallschutzwände, die Wohngebiete zu Verkehrswegen hin abschirmen. Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind.“
Anmerkung des DStGB
Die Neuregelung des 1. Abschnitts der VOB/A soll nun zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 01. Januar 2019 in Kraft treten.
Die darüber hinausgehend geplanten Änderungen des 2. und 3. Abschnitts der VOB/A fanden im DVA-Vorstand hingegen nicht die erforderliche Mehrheit, so dass es diesbezüglich bei den bisherigen Textfassungen der VOB/A bleibt (VOB/A 2016).
Hintergrund dieser „Ablehnung“ ist die auch von den kommunalen Spitzenverbänden wiederholt geforderte Angleichung der Verfahrensregeln bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen einerseits (VgV, UVgO) und der Beschaffung von Bauleistungen nach der VOB/A andererseits. Gerade für die vielen kommunalen Vergabestellen bedeutet es eine Erschwernis in der praktischen Anwendung, wenn für die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A auf der einen Seite und der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen auf der anderen Seite selbst dann unterschiedliche Regeln und Verfahren zur Anwendung kommen, wenn gleiche Sachverhalte vorliegen. Beispielhaft sei auf die wichtige Regelung zur Nachforderung von Unterlagen verwiesen (vgl. § 16a VOB/A bzw. § 16a VOB/A EU). Leider hat sich im DVA für die insoweit vorgeschlagene Vereinheitlichung der Verfahrensregeln nicht die erforderliche Mehrheit gefunden.
Nach Auffassung des DStGB müssen die EU-Vergaberichtlinien hier als Vorbild dienen. Diese enthalten schon seit langem ein einheitliches Regelwerk, das für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen gleichermaßen gilt. Es muss daher sowohl im Bereich oberhalb als auch im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte über eine entsprechende Angleichung der Verfahrensregeln nachgedacht werden.
Quelle: DStGB, Mitteilung vom 16.11.2018
