Startseite Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (§ 238 AO) – vorläufige Festsetzung der Zinsen

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (§ 238 AO) – vorläufige Festsetzung der Zinsen

Im Eildienst Nr. 5 – ED 72 – vom 17. Mai 2018 sowie im Eildienst Nr. 6 – ED 93 – hatten wir bereits über eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, dessen 9. Senat in einem Beschluss vom 25.04.2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinshöhe geäußert hatte.

Mit Datum vom 14.06.2018 ist zu diesem Thema ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ergangen. Das Schreiben kann unter nachfolgendem Link  auf der Seite des BMF herunter geladen werden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2018-06-14-Aussetzung-der-Vollziehung-Par-233a-AO-238-Abs-1-Satz-1-AO.html

Im Eildienst Nr. 6 – ED 93 – vom 20. 6. 2018 hatten wir eine Empfehlung für eine Formulierung für eine vorläufige Festsetzung von Zinsen erteilt. Hier hatte sich bei dem Aktenzeichen für das anhängige Verfahren vor dem BFH allerdings der Fehlerteufel eingeschlichen. Der korrekte Formulierungsvorschlag heißt wie folgt:

„Die Festsetzung der Zinsen erfolgt vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung, AO) bis zur Klärung der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a., wie er sich aus § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof – BFH Az.: III R 25/17).“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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