Startseite Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (§ 238 AO) – vorläufige Festsetzung der Zinsen?

Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen (§ 238 AO) – vorläufige Festsetzung der Zinsen?

Im Eildienst Nr. 5 – ED 72 – vom 17. Mai 2018 hatten wir bereits über eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berichtet, dessen 9. Senat in einem Beschluss vom 25.04.2018 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinshöhe geäußert hatte. Insofern verweisen wir auf die in der genannten Mitteilung im Mai-Eildienst gegebenen Hinweise und Einschätzungen.

Im Nachgang zu der Mitteilung im Mai-Eildienst erreichten die Geschäftsstelle verschiedene Anregungen dahin, ob mit Blick auf die Zinshöhe eine vorläufige Festsetzung nach § 165 AO in Betracht komme.

Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Sind dieser Vorschrift ist es, in den im Gesetz genannten Fällen eine Flut von Rechtsbehelfen zu vermeiden.

Die Regelung ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 AO u. a. auch dann anzuwenden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder einem Obersten Bundesgericht ist. Auf die Zinsen sind nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Zinsbescheide wird daher im Schrifttum bejaht (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Stand: Juli 2017, § 165 Rn. 3 i. V. m. § 164, Rn. 4).

Konkret sind hier die Voraussetzungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfüllt, da beim BFH als Oberstem Bundesgericht die Vereinbarkeit von den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz mit höherrangigem Recht Gegenstand eines aktuell anhängigen Verfahrens ist. Ein solches Verfahren ist in der Hauptsache unter dem Az.: III R 25/17 beim BFH anhängig zu der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a. verfassungswidrig ist im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot, die Voraussetzungen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfüllt sind.

Es steht mithin im Ermessen der hebeberechtigten Gemeinde, ob sie die Festsetzung von Zinsen für vorläufig erklärt.

Entschließt sie sich hierzu, sind gem. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Dies könnte bspw. wie folgt formuliert werden:

„Die Festsetzung der Zinsen erfolgt vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung, AO) bis zur Klärung der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a., wie er sich aus § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof – BFH Az.: II R 25/17).“

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

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