Startseite Verfassungsmäßigkeit der hessischen Grundsteuer – Behandlung von Einwänden durch die Finanzämter

Verfassungsmäßigkeit der hessischen Grundsteuer – Behandlung von Einwänden durch die Finanzämter

Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer wird sowohl für das Bundesmodell als auch für abweichende landesrechtliche Regelungen diskutiert. Das ist im juristischen Blätterwald aber nichts Ungewöhnliches.

Die hessische Finanzverwaltung hat nun mitgeteilt, wie sie mit Einsprüchen gegen die Messbetragsfestlegungen umgeht, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuererhebung geltend gemacht wird. Dies betrifft die Städte und Gemeinden nicht unmittelbar, sondern ist eine Sache zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt. Es ist aber gut zu wissen, wie die Finanzämter jetzt verfahren.

Mitteilung des HMdF
Dazu teilt das Hessische Ministerium der Finanzen mit:
„Fast zwei Jahre nach Versendung der ersten Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach neuem Recht im Juli 2022 ist eine hohe Akzeptanz der hessischen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei der Anwendung des Hessischen Grundsteuergesetzes zu verzeichnen. Das mit dem Hessischen Grundsteuergesetz verwirklichte wertunabhängige Flächen-Faktor-Verfahren führt zu einer – auch im Vergleich zu anderen Bundesländern – geringen Rechtsbehelfsquote (eingelegte Rechtsbehelfe im Vergleich zur Anzahl der bekannt gegebenen Bescheide). Diese beträgt in Hessen aktuell lediglich etwa 10 %. Ein erheblicher Anteil der Einsprüche bezieht sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Es war und ist jedoch bis heute kein Klageverfahren bei dem Hessischen Finanzgericht anhängig, welches die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes grundlegend in Frage stellt.
Um in diesen Einspruchsfällen Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für die Eigentümerinnen und Eigentümer als auch für die Kommunen zu schaffen, werden die hessischen Finanzämter in Kürze damit beginnen, die Rechtsbehelfsverfahren mittels Einspruchsentscheidungen abzuschließen. Dabei handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2022 im Grundvermögen, mit denen ausschließlich Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes vorgebracht wurden.
Ein gesondertes Schreiben an die einspruchsführenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versenden die Finanzämter nicht. Bis zur Versendung der Einspruchsentscheidung haben die Einspruchsführenden weiterhin die Möglichkeit, die individuelle Einspruchsbegründung zu überprüfen sowie den Einspruch gegebenenfalls zurückzunehmen, um eine ablehnende Entscheidung zu vermeiden.“

Auswirkung auf künftige Steuerfestsetzungen der Städte und Gemeinden
Ob die Neuregelungen zur Grundsteuer A wie B verfassungsgemäß sind, ist ausschließlich eine Frage der Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt erlassenen Messbescheids. Auch sonst gibt die Abgabenordnung (AO) vor: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z.B. Grundsteuer-Messbescheid) können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

Gegen den Grundsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur einwenden, dass

  • aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen vor allem hinsichtlich der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht gezogen worden seien,
  • der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei.

Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden.
In diesem Sinne ist sogar ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausgefallen, dessen diesbezügliche Begründung nach wie vor zutrifft (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.2.2009 Az.1 BvR 1334/07 – juris Rn. 7; wir berichteten im Eildienst Nr. 4 – ED 37 vom 29.4.2009).

1.2 Dr.R./Rau/Ju

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