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Vereinheitlichung des Vergaberechts: Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte sich mit Schreiben vom 24. April 2018 an die Bundesregierung und Abgeordnete des Bundestage gewandt und eine Vereinheitlichung im Vergaberecht gefordert (ED-Mitteilung Nr. 5 vom 16.05.2018 ED 74). Der Abteilungsleiter im BMWI, Dr. Philipp Steinberg, hat am 14. Mai 2018 geantwortet. Dabei weist er darauf hin, dass sich die Bundesregierung und wohl auch der Deutsche Bundestag intensiv mit dem Prüfauftrag im Koalitionsvertrag zur Vereinheitlichung des Vergaberechts befassen werden. Die vollständige Antwort des BMWi an den DStGB ist im Folgenden wiedergegeben:

„Sehr geehrte Herren, 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24. April 2018 an Herrn Staatssekretär Nussbaum. Sie werben darin für eine weitere Vereinheitlichung des Vergaberechts, insbesondere die Zusammenführung der Regelungen zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauaufträgen andererseits. 

Ich darf Ihnen versichern, dass sich die Bundesregierung – und so höre ich – voraussichtlich auch der Deutsche Bundestag – intensiv mit dem Prüfauftrag im Koalitionsvertrag befassen wird.

Bereits mit der Vergaberechtsreform 2016 hat der Gesetzgeber einen erheblichen Beitrag zur Vereinheitlichung des Vergaberechts geleistet. Wir müssen nun gemeinsam prüfen, ob und inwieweit wir diesen Weg konsequent fortführen können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht Ihrem Anliegen aufgeschlossen gegenüber. Zugleich müssen wir aber auch den Besonderheiten der Bauaufträge Rechnung tragen. Dabei stehen wir vor der großen Herausforderung, die unterschiedlichen Anliegen einer einheitlichen, zweckmäßigen und für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zuzuführen. 

Ich danke Ihnen sehr, dass Sie sich als Vertreter der Kommunen in die anstehenden Diskussionen aktiv einbringen. Ihre Beiträge aus der Sicht derjenigen, die primär die vergaberechtlichen Regelungen in der Praxis anwenden, werden bei der bevorstehenden Entscheidungsfindung eine wichtige Hilfe leisten.

Mit freundlichen Grüßen“

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 18.05.2018

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