Startseite Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht hier: Aktualisierung der vorläufigen Handlungsempfehlungen des BMWSB

Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Unionsrecht hier: Aktualisierung der vorläufigen Handlungsempfehlungen des BMWSB

Mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen und die Vorschrift des § 13b Satz 1 BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar sei.

Wir verweisen hierzu auf die SOFORT-Info vom 20.07.2023 sowie die HSGB Kompakt Meldungen vom 12.09.2023 und 05.10.2023.

Nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe durch das BVerwG hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) seine vorläufigen Handlungsempfehlungen nun aktualisiert. Diese können auf der Homepage des BMWSB unter

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/staedtebaurecht/handlungsempfehlungen-para-13b-baugb/handlungsempfehlungen-para-13b-baugb.html

abgerufen werden.

Hier teilt das BMWSB auch mit, dass innerhalb der Bundesregierung derzeit eine „Heilungsvorschrift“ abgestimmt wird, die aufzeigt, wie nach § 13b BauGB begonnene Verfahren europarechtskonform zu Ende geführt und an einem beachtlichen Fehler leidende 13b-Bestandspläne im ergänzenden Verfahren geheilt werden können. Zugleich wird die Rechtsansicht des BMWSB verlautbart, wonach aus der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungs-gerichts folge, dass § 215 BauGB auch im Rahmen von § 13b BauGB gelte, also Bestandpläne, die nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 BauGB angegriffen worden sind, nicht an einem beachtlichen Fehler leiden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.2 Vo/SB/YK

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