Mit Beschluss vom 24.05.2024 (Az.: 8 B 996/24) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Allgemeinverfügung über das Verbot des öffentlichen Konsums von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Hessentages 2024 rechtmäßig erlassen wurde.
Ein Eilantrag gegen die Verfügung blieb erfolglos. Der Antragsteller sah in dem Verbot einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, da der Konsum von Alkohol und Nikotin erlaubt sei und es an einer sachlichen Begründung für die Differenzierung zwischen den Genussmitteln fehle. Außerdem rügte er, dass das Verbot unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 GG eingreife.
Im Wesentlichen führten der VGH sowie die Vorinstanz aus: Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 KCanG rechtfertigt einen Erlass einer Allgemeinverfügung gem. § 11 HSOG im Veranstaltungsbereich des Hessentags. Wenn nach § 5 Abs. 2 KCanG bereits in Fußgängerzonen wegen der schlechten Vorbildwirkung für Minderjährige der Konsum von Cannabis verboten ist, muss dies erstrecht auf stark besuchten Volksfesten gelten, wo sich Erwachsene unvermeidbar in unmittelbarer Nähe zu Kindern und Jugendlichen befinden. Das Einrichten sog. Kiffer-Zonen stellt kein gleichgeeignetes, weniger einschneidendes Mittel dar, da ihre Kenntlichmachung einen Anreiz für Kinder und Jugendliche schaffen würde, den es zu verhindern gilt. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) geschützte Interesse muss zurücktreten, da es unbenommen bleibt, außerhalb des Veranstaltungsgeländes Cannabis zu konsumieren und das Verbot auch nur zeitlich begrenzt ist. Durch das Konsumverbot wird auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da Alkohol und Zigaretten nicht vergleichbar mit Cannabis sind.
Die obigen Entscheidungen werden in der nächsten HSGZ erscheinen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1. T.D./Ibr
