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Verbindliche Auskünfte des Finanzamts zu § 2b UStG

Die Finanzämter können nach § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Darauf hat das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) im Rahmen von Erörterungen mit den Kommunalen Spitzenverbänden erneut hingewiesen.

Eine Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 27.1.2021 betr. „Verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zur Umsatzbesteuerung nach § 2b UStG“ führt dazu aus:

Die im Rahmen der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG auftretenden rechtlichen Fragestellungen und das Bedürfnis nach entsprechender Rechtssicherheit können grundsätzlich durch Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO geklärt werden.

Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wird im Hinblick auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO auf Folgendes hingewiesen:

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist unter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) und dem Anwendungserlass zu § 89 AO (AEAO zu § 89) genannten Voraussetzungen möglich.

Ein „ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt“ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.

Verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter werden aber grundsätzlich nicht erteilt, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist (vgl. Nr. 3.5.4 Satz 2 des AEAO zu § 89).

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kann aus Billigkeitsgründen nach § 89 Abs. 7 AO im Einzelfall erlassen werden, soweit seitens der Finanzverwaltung bestätigt wird, dass die anfragende Körperschaft Nichtunternehmerin nach § 2b UStG ist.

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) betont, dass es den berechtigten Wunsch juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach Rechtssicherheit gebe. Daher sieht die Verfügung die Möglichkeit vor, dass eine Auskunftserteilung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Das dürfte insbesondere mit Blick auf bestehende interkommunale Kooperationen von Interesse sein.

Form und Inhalt eines derartigen Antrags sind in der Steuer-Auskunftsverordnung geregelt, insbesondere:

  • detaillierte, eindeutige und vollständige Sachverhaltsangaben (z.B. in Ergänzung zur Verbandssatzung zusätzliche Aufgabenbeschreibung)
  • konkret formulierte Rechtsfragen in Bezug auf § 2b UStG
  • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes
  • Angaben zum Gegenstandswert.

Ziel der in der Verfügung getroffenen Regelung ist laut HMdF insbesondere, Gremienbeschlüsse zu erleichtern.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R.                                                                                                      

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