Startseite Verbandsumlagen und Umsatzsteuer – neuer Anlauf für eine Konkretisierung in Hessen

Verbandsumlagen und Umsatzsteuer – neuer Anlauf für eine Konkretisierung in Hessen

Zweckverbände und Gemeindeverwaltungsverbände erheben Verbandsumlagen, soweit das zum Haushaltsausgleich nötig ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der Neuregelungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird diskutiert, ob § 2b Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes sicherstellt, dass auf die Verbandsumlage keine Umsatzsteuer fällig wird.

Insbesondere ein BMF-Schreiben vom 14.11.2019 (wir berichteten im Eildienst Nr. 15- ED 175 vom 18.12.2019) sorgt hier für Diskussionsstoff: Das Schreiben bestätigt zwar, dass unter den Voraussetzungen nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG eine Vermutung dafür besteht, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen dadurch hervorgerufen werden, dass keine Umsatzsteuer auf die Verbandsumlage erhoben wird. Allerdings sei eine gesonderte Prüfung auf schädliche Wettbewerbsverzerrungen vorzunehmen. Bloße verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten fallen dabei laut BMF-Schreiben „auf jeden Fall aus der Nichtsteuerbarkeit“ heraus.

Die Zusammenarbeit in den Verbänden ist durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG). Dies ist nach § 2b Abs. 3 Satz 2 UStG grundsätzlich regelmäßig der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen (Buchst. a), die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen (b), die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden (c) und (d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. Im steuerrechtlichen Schrifttum wird diese Regelung verbreitet kritisiert. In einer Reihe von Einzelfragen hat sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich zu Anwendungsfragen des § 2b UStG geäußert, das Feld der interkommunalen Zusammenarbeit aber weitgehend ausgespart.

Vor diesem Hintergrund ist die Geschäftsstelle nach intensiven fachlichen Diskussionen noch erneut an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) herangetreten und hat nach hiesiger Einschätzung erfolgversprechende Lösungsansätze dargestellt, die eine Nichtsteuerbarkeit der Verbandsumlagen tragfähig begründen könnten. Das HMdF hat sich dazu bereits gesprächsbereit gezeigt. Die Fragestellungen sollen nach den hessischen Osterferien zwischen HMdF und Kommunalen Spitzenverbänden erörtert werden.

Das Schreiben des Hessischen Städte- und Gemeindebundes an das HMdF kann auf unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen/ Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht eingesehen werden. Grundgedanke ist, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu vergaberechtlichen Fragen die Verlagerung öffentlicher Aufgaben dem Wettbewerb entzogen ist. Ein weiterer von uns thematisierter Ansatz liegt darin, in Anwendung bestehender umsatzsteuerrechtlicher Regelungen einen etwaigen Leistungsaustausch zu verneinen (etwa entsprechend Mitgliederbeiträgen und echten Zuschüssen), Grundidee: Wo Private auch keine Umsatzsteuer entrichten, kann auch keine Wettbewerbsverzerrung sein.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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