Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 11.11.2011, Az.: 7 A 2465/10 in HSGZ 2012, S. 70), wonach die mangelnde Bestimmtheit des Verbandsgebietes zur Unwirksamkeit einer Gründungssatzung eines Wasser- und Bodenverbandes führen kann, da der Mindestinhalt in § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG nicht erfüllt sei, haben wir zum Anlass genommen uns sowohl hierzu wie auch zu möglichen Auswirkungen auf Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu wenden und um eine rechtliche Einschätzung zu ersuchen.
Nach Abstimmung mit dem für die Wasser- und Bodenverbände zuständigen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat das Hessische Innenministerium mit beigefügtem Schreiben vom 5. September 2013 uns seine rechtliche Einschätzung mitgeteilt, die wir Ihnen gerne zur Kenntnis geben wollen.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KGG sind in der Verbandssatzung eines Zweckverbandes die Verbandsmitglieder zu bestimmen und soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, der räumliche Wirkungsbereich zu definieren. Nach Auffassung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist es ausreichend, wenn die Verbandssatzung Bestimmungen über die Mitglieder sowie deren Aufgabenbereich enthält, da der räumliche Wirkungsbereich der Mitglieder sich auf den eigenen Hoheitsbereich bezieht und in diesem Umfang auch auf den Zweckverband übergeht. Lediglich bei verbleibenden Zweifeln spricht sich das Hessische Innenministerium für eine räumliche Abgrenzung des Gebietes des Zweckverbandes aus.
Im Gegensatz hierzu ist vor dem Hintergrund des zitierten Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2011 bei Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz eine konkrete Bestimmung des Wirkungskreises durch eine entsprechende Konkretisierung in der Satzung geboten, wobei hier insoweit eine Einzelfallbetrachtung bei der satzungsmäßigen Verbandsgebietsbestimmung ausschlaggebend sein dürfte.
Mit der Bitte um Beachtung.
