Mit Urteil vom 18.07.2023 (Az.: 4 CN 3.22) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen und die Vorschrift des § 13b Satz 1 BauGB nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Hierüber hatten wir schon mit SOFORT-Info vom 20.07.2023 informiert.
Mit HSGB Kompakt Meldung vom 12.09.2023 hatten wir weiterhin auf die seitens des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen veröffentlichten vorläufigen Handlungsempfehlungen hingewiesen.
Die zwischenzeitlich erfolgte Veröffentlichung der Urteilsgründe durch das Bundesverwaltungsgericht nehmen wir zum Anlass für folgende weitergehende Hinweise zum Umgang mit Bebauungsplänen nach § 13b BauGB:
Problemlage:
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist § 13b S. 1 BauGB unionsrechtswidrig und deshalb nicht anwendbar, weil er die Überplanung von Außenbereichsflächen auf der Grundlage einer unzulässigen Typisierung ohne Umweltprüfung zulässt.
Dieser wird nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) gerecht. Die Mitgliedsstaaten hätten sicherzustellen, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Zwar ermögliche die Richtlinie auch eine Einschränkung der Umweltprüfung für kleinere Gebiete auf lokaler Ebene, was der Bundesgesetzgeber damit bewerkstelligt hat, dass er die Anwendungsmöglichkeit des § 13b BauGB an quantitative (Grundflächenbegrenzung) und zwei qualitative (Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss der überplanten, im Außenbereich gelegene Fläche an im Zusammenhang bebaute Ortsteile) Voraussetzungen geknüpft hat. Dies hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch für nicht ausreichend, da die festgesetzten quantitativen und qualitativen Voraussetzungen nicht dazu geeignet seien, voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall auszuschließen, was jedoch Voraussetzung für den Rückgriff auf die Einschränkungen von Umweltprüfungen ist.
Beispielsweise sage die angrenzende Bebauung nichts darüber aus, welche umweltrelevante Eigenschaft die sich anschließende Außenbereichsfläche hat, die mittels § 13b BauGB überplant werden könnte.
Da ein Rückgriff auf § 13b BauGB somit nicht mehr möglich ist, können wir unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nunmehr folgende Handlungsempfehlungen geben:
- Laufende Planverfahren nach § 13b BauGB
Mit Hinweis auf unsere Sofort-Info vom 20.07.2023 und den HSGB-Kompakt vom 12.09.2023 bleibt es hinsichtlich laufender Planverfahren nach § 13b BauGB dabei, dass begonnene und noch nicht durch Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB abgeschlossene Aufstellungsverfahren entweder abzubrechen oder auf das Regelverfahren umzustellen sind.
- Abgeschlossene Planverfahren nach § 13b BauGB
Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, geht dieses davon aus, dass es die planende Gemeinde durch die Wahl des beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Hierin sieht das Bundesverwaltungsgericht einen beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Aus den Urteilsgründen geht weiterhin hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsregelung des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ausgeht. Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB wird ein Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht (gerügt) worden ist. Sobald die Jahresfrist verstrichen ist und der Verstoß gemäß § 214 Abs. 1 S.1 Nr. 3 BauGB nicht gerügt wurde, ist der Bebauungsplan nicht mehr im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angreifbar. Die sogenannten Planerhaltungsvorschriften nach §§ 214, 215 BauGB führen dazu, dass solche rechtswirksam gewordenen Bebauungspläne anzuwenden sind und nicht mehr angegriffen werden können. Baugenehmigungen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen erteilt werden.
Schwieriger stellt sich die Situation für diejenigen nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungspläne dar, in denen die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
Hier steht die Gemeinde vor der Entscheidung, ob sie abwartet, bis die einjährige Rügefrist abgelaufen ist oder ob sie die Aufstellung des betreffenden Bebauungsplans in einem regulären Verfahren wiederholt. Solange die Rügefrist noch läuft, besteht jedenfalls das Risiko, dass wegen des Verfahrensfehlers noch eine Rüge eingelegt und auch ein Normenkontrollantrag gestellt werden könnte. Auch auf Grundlage des jeweiligen Bebauungsplans schon erteilte Baugenehmigungen könnten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beklagt werden.
Ein Vollzug des Bebauungsplans vor Ablauf der Rügefrist kann nicht empfohlen werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen mit dem 22.9.2023 eine vorläufige Empfehlung an die Bauaufsichtsbehörden in Hessen zum Umgang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB versendet hat. Aus diesem Schreiben ergibt sich unter anderem, dass nach Empfehlung des Ministeriums bei Bebauungsplänen nach § 13b BauGB, bei denen die Rügefrist noch nicht abgelaufen ist, zu Bauanträgen, die bereits gestellt wurden oder während der laufenden Rügefrist noch gestellt werden, keine Baugenehmigung auf Basis des Bebauungsplans erteilt werden sollte. Im Übrigen verweisen auf den Inhalt dieses Schreibens, das wir als Anlage beifügen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2. Vo/SB/YK
