1. GEMA-Tarif U-ST für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und ähnlichen Festen, die im Freien auf öffentlichen Plätzen stattfinden
Im Jahr 2013 wollte die mit der Verwertung der Urheberrechte von Musikschaffenden beauftragte GEMA bekanntlich neu ausgestaltete Tarife für Musikveranstaltungen einführen. Dies hätte zu erheblichen Mehrbelastungen, insbesondere für kommerzielle Musikveranstalter geführt. In der Folge löste dies große Proteste aus. Auch die kommunalen Spitzenverbände sind diesen Vorschlägen entgegengetreten, denn auch kommunale Veranstalter wären in einem unverhältnismäßigen Umfang von der neuen Tarifstruktur für Bürger-, Straßen- und Stadtfeste betroffen gewesen.
In Folge der Kritik setzte die GEMA die Tarifreform aus und wartete den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt ab. Der von der Schiedsstelle vorgelegte Einigungsvorschlag erteilte der Tarifreform teilweise eine Absage. Jedoch wurden zugleich wesentliche Strukturprinzipien der Tarifreform, wie die Linearisierung der Tarifstaffelung, ausdrücklich bestätigt. Wenngleich der für kommunale Veranstaltungen maßgeblich Tarif U-ST aus dem Schiedsverfahren ausgeklammert war, war angesichts der Bestätigung der linearen Tarifstrukturen durch die Aufsichtsbehörde eine Überarbeitung des Tarifes U-ST unvermeidbar.
Über die zukünftige Ausgestaltung des Tarifs U-ST erfolgten seitdem viele intensive Verhandlungsrunden mit der GEMA. In den Verhandlungen konnten nun die ursprünglichen GEMA-Forderungen, welche Steigerungen von knapp 70 Prozent zur Folge gehabt hätten, erfolgreich abgewehrt und Tarifänderungen erzielt werden, die – über die nächsten drei Jahre verteilt – Erhöhungen von insgesamt nur noch knapp 15 bis 16 Prozent bei größeren Veranstaltungsformaten mit sich bringen werden. Bei kleineren Veranstaltungen hat die neue Tarifstruktur sogar Entlastungen von bis zu 23 Prozent zur Folge. An den Verhandlungen waren die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. sowie die Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland e. V. beteiligt.
Der neue, seit dem 01.01.2015 geltende Tarif U-ST (Anlage 1) sieht u. a. folgende Änderungen vor:
Der Anwendungsbereich des Tarifes U-ST konnte zugunsten der kommunalen Veranstalter ausgeweitet worden ist. Dieser umfasst nun die Wiedergabe von Unterhaltungsmusik (Live- und Tonträgermusik) bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und allen ähnlichen Festen, die im Freien und auf öffentlichen Plätzen stattfinden, ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag. Darunter können auch Weihnachtsmärkte fallen, wenn bei der Musikwiedergabe Veranstaltungscharakter vorliegt.
Eine weitere Veränderung ist die nunmehr lineare Struktur des U-ST Tarifes. Diese ist auf Stufen von je 500 qm unterteilt. Diese Linearisierung führt dazu, dass viele kleine Veranstaltungen auf Flächen von bis zu 1.500 qm erheblich entlastet werden. Erst im Bereich von 1.500 qm bis 5.000 qm kommt es zu einer stärkeren finanziellen Belastung. Bei großen und damit kostenintensiven Veranstaltungen (mit einer Fläche von über 5.000 qm) konnte im Rahmen der Verhandlungen die finanziellen Belastungen auf 3 Jahre gestreckt werden. Dies hat zur Folge, dass bei Festen dieser Größenordnung eine jährliche Erhöhung von 4 bis 6 Prozent auf die Veranstalter zukommt.
Nachlässe für religiöse, soziale oder kulturelle Belange sind in den neuen Tarif ein-gearbeitet worden. Erfreulich ist außerdem, dass Zeitzuschläge für Musiknutzungen ab 5 Stunden verhindert werden konnten, genauso wie die Berücksichtigung von etwaigen Sponsorengeldern. Zu beachten ist allerdings, dass der neue U-ST Tarif nicht für übliche verkaufsoffene Sonntage einschließlich solcher Varianten wie „Late-Night-Shopping“ gilt.
Nicht auszuschließen ist, dass es über die dargestellten tariflichen Mehrbelastungen hinaus vor Ort zu erheblichen faktischen Steigerungen der von der GEMA in Rechnung gestellten Abgaben kommen kann. Ursache dafür ist der Umstand, dass die GEMA nach einem entsprechenden Urteil des BGH vom 27.10.2011 (I ZR 125/10) ermächtigt ist, die Vergütungen für Musikaufführungen „grundsätzlich nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – [zu] bemessen“. Die GEMA sieht sich in der Pflicht, diese höchstrichterlich bestätigten Vorgaben erheblich konsequenter als in der Vergangenheit ihren Berechnungen zugrunde zu legen – auch wenn sicherlich auch weiter die konkreten Verhältnisse vor Ort Berücksichtigung finden werden.
Die Zusatzvereinbarung hat eine Laufzeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017.
2. Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG) und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände über das Fotokopieren von Noten und Liedtexten in Kindertageseinrichtungen
Dieser Gesamtvertrag regelt das Kopieren von Noten und Liedtexten in Kindertages-einrichtungen. Sie dürfen nur mit Einwilligung der Urheber, deren Rechte durch die VG Musikedition wahrgenommen werden, kopiert werden. Vor diesem Hintergrund bot die GEMA als Dienstleister der VG Musikedition Kindertageseinrichtungen schon seit einigen Jahren den Abschluss von entsprechenden Lizenzverträgen an. Bislang haben die Einrichtungen aufgrund eines zwischen der GEMA und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestehenden Gesamtvertrages einen sogenannten Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent auf die von der VG Musikedition festgesetzten Lizenzgebühren erhalten. Da jener Gesamtvertrag aber nach seinem Wortlaut nur kommunale Musikaufführungen erfasst, konnte an dieser Praxis nicht mehr festgehalten werden. Daher musste der nunmehr vorliegende eigenständige Gesamtvertrag beschlossen werden, damit die kommunalen Einrichtungen auch zukünftig Anspruch auf die reduzierten Lizenzgebühren haben. Der Gesamtvertrag vom 12.01. / 12.02.2015 ist zu Ihrer Kenntnis als Anlage 2 beigefügt.
