Mit Beschluss vom 03.09.2018 hat jetzt auch der 8. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Ansicht vertreten, dass der Zinssatz von 6% jährlich, wie er sich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ergibt, verfassungswidrig sei (Az. VIII B 15/18 – juris). Dies hatte bereits ein anderer Senat des BFH mit Beschluss vom 25.04.2018 in einem Eilverfahren bejaht und die Aussetzung der Vollziehung einer Zinsfestsetzung angeordnet (Az.: IX B 21/18, wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 10 – ED 136 – vom 13.09.2018). Der 8. Senat hat jetzt allerdings die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Zinshöhe auch für Aussetzungszinsen bejaht und zudem die Verfassungswidrigkeit schon für Verzinsungszeiträume ab 2012 angenommen.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind zudem Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen anhängig, mit denen die Zinshöhe für Zeiträume vor 2015 noch als verfassungskonform bestätigt wurde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 10.07.2014 Az. 14 A 1196/13 – juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschl. v. 10.08.2017 Az. 4 ZB 17.279 – juris) hatten im Ergebnis keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Gegen diese obergerichtlichen Entscheidungen sind Verfassungsbeschwerden anhängig (1 BvR 2237/14: Jahre ab 2010 und 1 BvR 2422/17: Jahre ab 2012).
Handlungsempfehlungen
Zum Umgang mit der Problematik ist eine Vielzahl von Fragestellungen und Anfragen an unsere Geschäftsstelle herangetragen worden. Daher geben wir nachfolgend noch einmal einen zusammenfassenden Überblick über die bestehenden Handlungsoptionen der Städte und Gemeinden.
- Möglichkeit der Vorläufigkeitserklärung
Eine vorbeugende Handlungsoption der Verwaltung ist es, die Zinsfestsetzung für vorläufig zu erklären.
Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann eine Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Sinn dieser Vorschrift ist es, in den im Gesetz genannten Fällen zu vermeiden, dass die Verwaltung „in einer Flut von Rechtsbehelfen ertrinkt“ (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 165 Erl. 16a, Stand: Juli 2017). Die Regelung über die vorläufige Festsetzung ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO u. a. auch dann anzuwenden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder einem Obersten Bundesgericht wie dem BFH ist. Auf die Zinsen sind nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Daher besteht die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung entgegen mancher anderslautender Einschätzung von Anwälten und Steuerberatern auch für Zinsbescheide.
Ob die hebeberechtigte Gemeinde eine vorläufige Festsetzung der Zinsen vornimmt, steht allein in ihrem Ermessen. Für diese Entscheidung ist abzuwägen, ob die Gemeinde angesichts der lokalen Gegebenheiten und insbesondere mit Blick auf die üblicherweise vorzunehmende Anzahl von Zinsfestsetzungen im Rahmen der Gewerbesteuer ohne die Vorläufigkeitserklärung befürchten müsste, „in Rechtsbehelfen zu ertrinken“. Die dazu erforderliche Abschätzung, in wie vielen Fällen es voraussichtlich zur Einlegung von Widersprüchen käme, wenn eine vorläufige Festsetzung unterbleibt, obliegt allein der Gemeinde und kann allein anhand der örtlichen Gegebenheiten und Erfahrungen abgeschätzt werden. Eine generelle Einschätzung oder Empfehlung durch unsere Geschäftsstelle für alle Städte und Gemeinden ist von hier aus definitiv nicht möglich.
Für den Fall, dass die Stadt bzw. Gemeinde sich zur vorläufigen Festsetzung entschließt, sind gem. § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Dies kann wie folgt formuliert werden: (vgl. bereits Eildienst Nr. 7 – ED 116 – vom 18.07.2018)
„Die Festsetzung der Zinsen erfolgt vorläufig (§ 165 der Abgabenordnung, AO) bis zur Klärung der Frage, ob der gesetzliche Zinssatz von 6 % p. a., wie er sich aus § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt, im Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist (anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof – BFH Az.: III R 25/17).“
- Bearbeitung von Widersprüchen und Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung
In der Praxis werden gegen Zinsfestsetzungen häufig Widersprüche mit dem Argument eingelegt, dass der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinssatz verfassungswidrig sei. Dabei berufen sich die Steuerpflichtigen bzw. deren Bevollmächtigten in der Regel auf die eingangs erwähnten Entscheidungen des BFH.
Bei Eingang des Widerspruchs ist zunächst zu prüfen, ob dieser form- und fristgerecht eingelegt ist und ob ggf. auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt ist. Häufig enthalten Widerspruchsschreiben auch Anträge auf „Ruhen des Verfahrens“.
a) Prüfung des Widerspruches
- Prüfung von Form und Frist: Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Ist der Widerspruch unzulässig, weil Form und/oder Frist nicht eingehalten sind, kann der Widerspruch nach Durchführung des Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss beim jeweiligen Landkreis nach § 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) zurückgewiesen werden. Es empfiehlt sich aber, dem Widerspruchsführer in diesem Fall zunächst die Möglichkeit der Rücknahme des Widerspruchs anheim zu stellen.
- Weiter hat die Behörde zu prüfen, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist (Abhilfe, § 72 VwGO). Dies kommt hier jedoch nicht in Betracht, da der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich festgelegt ist und die Steuer erhebende Stadt bzw. Gemeinde an diese gesetzliche Vorgabe im Rahmen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, GG) zwingend gebunden ist.
Die Entscheidung des BFH vom 03.09.2018 bezieht sich auf Verzinsungszeiträume ab 2012. Allerdings ist es auch für Verzinsungsräume ab 2012 für die Verwaltung kein zulässiges Vorgehen, ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung die bestehende gesetzliche Vorgabe mit der dort geregelten Zinshöhe von 6 % p. a. nicht anzuwenden. Daher kommt eine Abhilfe keinesfalls in Betracht.
b) „Ruhen des Verfahrens“
In der Praxis finden sich in vielen Widerspruchsschreiben Anträge auf „Ruhen des Verfahrens“. Eine diesbezügliche Regelung kennt die für die Erhebung von Realsteuern durch die Gemeinde und damit zusammenhängende Rechtsbehelfe geltende Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedoch nicht. Gleichwohl sollte dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden, dass der Widerspruch – sofern dies nach der unter 2 a) dargestellten Prüfung zutrifft – form- und fristgerecht eingegangen ist und gem. dem Wunsch nach Ruhen des Verfahrens der Widerspruch nicht bearbeitet wird, bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab 2012 geklärt ist.
Soweit ein Steuerpflichtiger oder ein Bevollmächtigter vom Steuerpflichtigen auf eine Bescheidung besteht, kann die Gemeinde entweder
- nach Durchführung des Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss beim jeweiligen Landkreis nach § 7 HessAGVwGO einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erteilen, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wird
oder
- alternativ mitteilen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erteilt wird, bis die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO durch das BVerfG geklärt ist. Diese Mitteilung sollte mit der Anfrage verbunden werden, ob die Durchführung des Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss gewünscht oder – was der Widerspruchsführer nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HessAGVwGO auf die Anhörung verzichtet. Nach § 75 Satz 1 VwGO kann eine verwaltungsgerichtliche Klage bereits vor Ergehen eines Widerspruchsbescheides zulässig sein, wenn über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ein zureichender Grund kann sein, dass ein Musterprozess anhängig ist. Das wäre dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
In einzelnen Fällen werden Widersprüche auch mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung verbunden. Angesichts der Entscheidung des BFH vom 03.09.2018, mit dem die Vollziehung des Zinsbescheids für Verzinsungszeiträume ab 2012 ausgesetzt wurde, ist am Maßstab von § 80 Abs. 4 VwGO zu prüfen, ob dem Antrag stattzugeben ist. Eine Aussetzung ist allenfalls für Verzinsungszeiträume ab 2015 in Betracht zu ziehen.
Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten u. a. dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.
- Nach Einschätzung der Geschäftsstelle dürfte für Verzinsungszeiträume ab 2012 die Voraussetzung der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit jedenfalls im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung über die Aussetzung mit Blick auf die Entscheidung des BFH vom 03.09.2018 eher bejaht werden. Von daher wäre die Aussetzung ggf. vorzunehmen, aber bei größeren Zinsbeträgen auch eine Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung auszusprechen (§ 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
- Nach Auffassung der Geschäftsstelle bestehen demgegenüber jedenfalls für Verzinsungszeiträume bis einschl. 2011 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich angeordnete Zinshöhe (in diese Richtung auch BayVGH, Beschl. v. 10.08.2017, Az.: 4 ZB 17.279 – juris). Insofern ist eine Aussetzung keinesfalls zu empfehlen.
- Erlassanträge wegen der Zinshöhe
Vereinzelt werden von Steuerpflichtigen auch Anträge auf Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 227 bzw. § 163 AO gestellt. Der BFH hat zwischenzeitlich aber durch Beschluss vom 31.05.2017 (Az.: 1 R 77/15 – juris) festgestellt, dass Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung betreffen und daher vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen sind. Demgemäß sind derartige Erlassanträge in der Regel nicht begründet.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
