Keine noch größere Reform, aber doch ein beachtliches und im Wesentlichen auch notwendiges Paket an Änderungen für den Kommunalen Finanzausgleich (KFA): Dazu sind Land und Kommunale Spitzenverbände in engem Austausch (wir berichteten im HSGB Kompakt Nr. 3/2025 vom 13.1.2025). Zwar ist zwischen Land und Kommunen vor allem die notwendige Höhe der Mittel des Landes für die Kommunen strittig. Doch müssen auch nicht ausreichende Mittel wenigstens sachgerecht verteilt werden. Mit Hauptausschuss und Präsidium des HSGB gaben die höchsten Verbandsgremien nunmehr grünes Licht für die Weichenstellungen für gesetzliche Änderungen. Das Thema hatte zuvor beide Gremien und den zuständigen Fachausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales mehrmals beschäftigt. Nun konnten erstmals vom Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) vorgelegte Varianten in die Beratung einfließen.
Nach einem erneuten Spitzengespräch zwischen Spitzenverbänden und Land sind dann weitere konkrete Schritte zu gehen und die Gremien zu befassen.
Beschlussfassung von Hauptausschuss und Präsidium des HSGB
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Beschluss |
Hintergrund |
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1. Das Präsidium und der Hauptausschuss stellen fest, dass die vorliegenden Vorschläge zur Evaluation des KFA nicht geeignet sind, die strukturelle Schieflage zwischen rasch wachsenden Aufgaben und Ausgaben einerseits und den Einnahmen der Kommunen andererseits zu schließen. Im besten Fall bewirken die Vorschläge eine sachgerechtere Verteilung der insgesamt mangelhaften Finanzausstattung. |
Wie hoch der KFA dotiert werden muss, ist zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden sehr strittig. Dieses Problem lösen die Reformüberlegungen nicht. Allerdings gibt es mit den Auswirkungen der Grundsteuer-Reform und der Auskreisung der Stadt Hanau zwei Zwangspunkte, die im KFA Neuregelungen erzwingen. Das sollte genutzt werden, um die bestehenden Verteilungsmechanismen zu verbessern. |
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2. Viele Landkreise erhöhen trotz ohnehin wachsender Umlagegrundlagen die Hebesätze der Kreis- und Schulumlagen. Das Land hat Aufgaben und Finanzausstattung der Kreise unverzüglich so zu gestalten, dass diese im Regelfall ohne Erhöhung der Umlagehebesätze auskommen. Es ist nicht akzeptabel, wenn Aufsichtsbehörden der Kreise auf die Möglichkeit verweisen, dass die Städte und Gemeinden ihre Steuerhebesätze noch stärker anspannen können. |
Die Kreisumlagehebesätze sind in vielen Kreisen bereits im Jahr 2024 deutlich erhöht worden, nicht selten unter Druck der Regierungspräsidien als den für die Kreise zuständigen Aufsichtsbehörden. Hintergrund sind die stark wachsenden Aufwendungen und Auszahlungen der Kreise insbesondere im Sozialbereich. Hier sind Bund und Land gefordert, die Aufgabenstruktur endlich den finanziellen Möglichkeiten anzupassen. |
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3. Das Präsidium und der Hauptausschuss stellen fest, dass die geltenden Regelungen für den Kommunalen Finanzausgleich einer umfassenden Überprüfung unterzogen worden sind. |
Sie wird seit Langem versprochen und ist aufwendig umgesetzt: Eine Evaluation des KFA. |
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4. Gesetzliche Änderungen im Hessischen Finanzausgleichsgesetz können nur dann abschließend beurteilt werden, wenn ihre betragsmäßigen Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Städte, Gemeinden und Landkreise durchgerechnet sind. |
Zwischenzeitlich liegen auf ihre Auswirkungen untersuchte Varianten vor (s. unten). |
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5. Der HSGB unterstützt die Überlegung, für das Haushaltsjahr 2026 und ggfls. auch 2027 einen Festbetrag für die Finanzausgleichsmasse zu regeln. Vorbereitend müssen insbesondere die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf den KFA ab 2026 abgeschätzt werden und die erforderlichen gesetzlichen Ausgleichsmaßnahmen geregelt werden. Dabei besteht Offenheit für die Berücksichtigung von starken Bevölkerungszuwächsen neben starken Bevölkerungsrückgängen sowie für die bedarfserhöhende Berücksichtigung ländlicher Strukturen und der Bevölkerung unter sechs Jahren. Diese Ausgestaltung des mit diesen Maßgaben geänderten KFA 2026 muss jedoch insgesamt durchgerechnet sein. |
Aktuell ist in der Diskussion, die Regelungen zur Ableitung der Höhe der Finanzausgleichsmasse zu überarbeiten. Als Zwischenschritt soll nun für 2026 und aus Sicht des HSGB durchaus auch 2027 ein Festbetragsmodell wie im laufenden und in den zurückliegenden Jahren praktiziert greifen. |
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6. Die Auswirkungen der ab 2025 anzuwendenden Neuregelung der Grundsteuer auf den KFA ab 2026 sind erheblich. Der HSGB unterstützt die Anpassung der Nivellierungshebesätze der Grundsteuern an die Entwicklung der Messbeträge und die Erhöhung des Nivellierungshebesatzes der Gewerbesteuer, da sich so weitergehende Verwerfungen vermeiden lassen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen nicht alle erheblich nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden, ist ein mehrjähriger Ausgleich aus Mitteln des Landesausgleichsstocks zu gewähren. |
Die Nivellierungshebesätze für die kreisangehörigen Kommunen sollen ab dem KFA-Jahr 2026 zunächst 245% für die Grundsteuer A, 320% für die Grundsteuer B und 381% für die Gewerbesteuer betragen. Diese Änderungen bewirken insgesamt, dass die Auswirkungen der Grundsteuerreform im KFA sehr stark ausgeglichen werden. |
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7. Der HSGB unterstützt eine Höhergewichtung der Bevölkerung unter sechs Jahren. Aus einem erhöhten Anteil dieser Bevölkerungsgruppe an der Gesamtbevölkerung resultieren besondere Haushaltsbelastungen der Gemeinden. Die Ausgestaltung hat den herkömmlich praktizierten Gestaltungen von Ergänzungsansätzen zu folgen, d.h. ohne Berücksichtigung der Hauptansätze. Eine Höhergewichtung dieses Bevölkerungsteils um den Faktor zwei wäre zustimmungsfähig. |
Der HSGB setzt sich schon länger dafür ein, dass die hohen Kosten für die Kinderbetreuung bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zusätzlich berücksichtigt werden. Hierzu gibt es eine durchgerechnete Modellvariante (Nr. 3), die das HMdF aufgezeigt hat und die der HSGB wegen ihrer insgesamt für die weitaus meisten Städte und Gemeinden günstigen Wirkungen mittragen würde. |
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8. Die Städte, Gemeinden und Landkreise sollten bis September 2025 Planungsdaten für die Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen 2026 haben. Auch der Finanzplanungserlass 2026 soll frühestmöglich, sinnvollerweise spätestens im September 2026 veröffentlicht sein. Um das sicherzustellen, akzeptiert der HSGB auch verkürzte Anhörungsfristen. |
2026 fließen mit den auf Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen, den Auswirkungen der Grundsteuer-Reform 2025 und der Auskreisung von Hanau gravierende Neuerungen in die Berechnung der Zuweisungen aus dem KFA ein. Zudem stehen im März 2026 Kommunalwahlen an. Der HSGB drängt daher auf eine rasche Klärung und frühe Orientierungs- und Planungsdaten sowie aufsichtliche Hinweise, um frühe Haushaltsberatungen möglich zu machen. |
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9. Der HSGB stellt fest, dass eine Berücksichtigung des Siedlungsindex als erhöhender Faktor für Schlüsselzuweisungen bei weitem nicht alle Probleme strukturschwacher Gemeinden löst, zumal Zuwächse bei Schlüsselzuweisungen überwiegend an den Landkreis weitergereicht werden. Zudem dürfen strukturschwache, aber nicht zersiedelte Gemeinden nicht schlechter stehen. Weiterhin sind Instrumente wie die Investitionspauschalen und ein deutlich einfacher ausgestaltetes Dorferneuerungsverfahren so wenig entbehrlich wie die Förderungen etwa für Brandschutzmaßnahmen und Verkehrsinfrastruktur außerhalb des KFA. |
Welche Kommunen ländlich geprägt sind, soll sich künftig nach dem Siedlungsindex richten, den die Überörtliche Prüfung beim Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs im Kommunalbericht 2018 (LT-Drucks. 19/6812 S. 79 ff.) erstmals beschrieben hat. Insgesamt sind so im Saldo mehr Kommunen als ländlich einzuordnen als nach der bisherigen Anknüpfung an die strukturräumliche Zuordnung laut Landesentwicklungsplan. |
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10. Der HSGB unterstützt zur Vermeidung von Verwerfungen bei der Umlageerhebung die Überlegung, die Vorabzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband in der erreichten Höhe beizubehalten, aber nicht regelmäßig zu erhöhen. |
Die LWV-Vorabzuweisung von z.Zt. 175 Mio. Euro schmälert die Mittel, die für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehen. Sie entlastet zugleich den Umlagebedarf des LWV, was eher steuerstarken Großstädten und wenigen Kreisen mit steuerstarken Gemeinden zu Gute kommt. Während der Landkreistag einen Wegfall dieser Vorabzuweisung vorschlägt und der Städtetag eine Dynamisierung, hat das HMdF als Kompromiss ein Einfrieren dieser Zuweisung und etwaige anlassbezogene Erhöhungen ins Spiel gebracht. Dieser Kompromissvorschlag ist für den HSGB zustimmungsfähig. |
Einzelvarianten
Das HMdF hat einige Varianten nach Gemeindegruppe durchgerechnet. Sie sind nachfolgend in ihren Inhalten und Wirkungen dargestellt. Die Varianten sind so aufgebaut, dass sie auf einer ersten Kernvariante aufbauen (Variante 1) und um weitere Elemente ergänzt werden.
Variante 1:
- Einbeziehung der Grundsteuer-Reform mit
den Änderungen der Nivellierungshebesätze bei den Grundsteuern A und B
- plus geplanter Aufwuchs des KFA um 200 Mio. Euro 2026 gegenüber 2025
- Zugehörigkeit zum ländlichen Raum nach dem Siedlungsindex (statt Landesentwicklungsplan)
- Gestaffelte Höhergewichtung der EW: Siedlungsindex größer 0,5 bis 0,7 : 5 Prozent, Siedlungsindex größer 0,7 bis 0,9 : 6 Prozent und Siedlungsindex größer 0,9 : 7 Prozent
Variante 2, aufsetzend auf den Maßnahmen nach Variante 1
- Berücksichtigung demographischer Veränderungen: wie gehabt Ergänzungsansatz (fiktive Hinzurechnung weiterer Einwohner bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung) für Bevölkerungsrückgang im Zehn-Jahres-Zeitraum und neu Ergänzungsansatz bei stärkerem Bevölkerungswachstum innerhalb von fünf Jahren
- Ergänzungsansatz für Kinder unter sechs mit einem Faktor vier (also vierfache Gewichtigung)
- Anpassung auch des Gewerbesteuer-Nivellierungshebesatzes auf den gewogenen Durchschnitt (d.h. 381%)
Variante 3, setzt auf Variante 1 auf und modifiziert Variante 2:
- Reduzierung des Faktors für Kinder unter sechs von vier auf zwei
Variante 4: aufsetzend auf Variante 1 und 2 mit der Besonderheit, dass zu Gunsten der wenigen großen Städte die Bevölkerung unter sechs mit dem Faktor 2 und dem Hauptansatz gewichtet wird. Diese Variante begünstigt allein einige wenige Städte und ist fachlich schon deshalb nicht vertretbar, weil Ergänzungsansätze zum Hauptansatz hinzutreten und im Ergänzungsansatz nicht der Hauptansatz nochmal berücksichtigt werden kann.
Die Variante 3 führt zu breiten Ergebnisverbesserungen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt (eigene Darstellung auf Grundlage der Daten des HMdF zur Veränderung im Vergleich zu den Planungsdaten für den KFA 2025).
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Ergebnisverschlechterung |
Ergebnisverbesserung |
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Anzahl Gemeinden |
Summe Tsd. Euro |
Anzahl Gemeinden |
Summe Tsd. Euro |
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Variante 2 (Kinder mit Faktor 4, Demographie) |
82 |
-42.456 |
334 |
+133.665 |
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Variante 3 (Kinder mit Faktor 2, Demographie) |
58 |
-27.370 |
358 |
+118.545 |
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Variante 4 (insb. reduzierter Faktor für Kinder, aber gewichtet mit dem Hauptansatz im Ergänzungsansatz; nicht ernsthaft vertretbar) |
103 |
-22.753 |
313 |
+113.956 |
Der HSGB hat daher in seiner Gremienbefassung eine starke Präferenz für die Variante 3 formuliert.
Eine gemeindescharfe Darstellung gibt es dazu nicht.
Abt. 1.2 Dr.R./Rau/Ju
