Die Vergabe interkommunaler Darlehen (also von einer Kommune an die andere) ist immer wieder Thema. Mit Blick auf die haushaltsrechtlich geforderte Sicherheit von Geldanlagen (§ 108 Abs. 2 HGO) wird darin ein interessanter Ansatz gesehen. Indes: Die geltenden rechtlichen Regelungen lassen es nicht zu. Wie die Rechtslage im Einzelnen ist, der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport in einer Antwort auf eine kleine Anfrage des Abg. Schalauske dargestellt (Landtags-Drucksache 20/5512; vollständig abrufbar unter http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/2/05512.pdf).
Das Kreditwesengesetz (KWG) lässt eine solche interkommunale Kreditvergabe nicht zu. Auszugsweise wird darin u.a. folgendes ausgeführt:
„§ 108 Abs. 2 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist die grundlegende Rechtsgrundlage für Geldanlagen von Kommunen. Danach ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; Geldanlagen sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Interkommunale Darlehen wären gerade in der derzeitigen Niedrigzinsperiode geeignet, die vorgenannten Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen. Kommunen, die über überschüssige Liquidität verfügen und daher ein Interesse hätten, Kredite an andere Kommunen zu vergeben, könnten Ertragsaussichten zurückstellen und Darlehen mit dem Ziel vereinbaren, den Wertverlust zu verhindern. Dies wäre mit § 108 Abs. 2 Satz 2 HGO vereinbar, denn Verwahrentgelte würden vermieden.
Nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) liegen erlaubnispflichtige Bank- und Finanzdienstleistungen dann vor, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, also auf eine gewisse Dauer angelegt sind und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sieht eine Gewinnerzielungsabsicht auch dann als gegeben an, wenn durch zinslos gewährte Darlehen Verwahrentgelte bei Kreditinstituten erspart werden sollen. Die Bafin ist in der Vergangenheit gegen solche interkommunalen Kredite eingeschritten und hat diese unterbunden. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zu Geldanlagen vom 29.5.2018 weist klarstellend auf diesen Zusammenhang in Ziffer 15 hin: „Die Verfügungsstellung flüssiger Mittel zwischen Kommunen stellt ein unzulässiges Bankgeschäft dar. Dagegen ist die Weiterleitung flüssiger Mittel im kommunalen Konzern von der Kommune an Mehrheitsbeteiligungen und umgekehrt (sog. „Cashpooling“) grundsätzlich zulässig und unterfällt keiner Erlaubnispflicht.“
Vor dem Hintergrund des Verbots interkommunaler Darlehen sieht die Landesregierung derzeit keine Möglichkeit für Kommunen, dies (d.h. die interkommunale Kreditvergabe) rechtlich zulässig umzusetzen.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
