Startseite Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen Anteils in Höhe von 50 % für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen

Unwirksamkeit einer Straßenbeitragssatzung bei der Festlegung eines gemeindlichen Anteils in Höhe von 50 % für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.01.2025 (Az.: 5 A 1017/21.Z; Juris) eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (Az.: 6 K 5680/17.KS) bestätigt, wonach die Festlegung eines gemeindlichen Anteils in Höhe von 50 % für den Um- und Ausbau von Anliegerstraßen zur gänzlichen Unwirksamkeit der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenbeiträgen führt.

Der HessVGH hat hierbei folgende Leitsätze aufgestellt:

1.

Eine Regelung in einer kommunalen Straßenbeitragssatzung, die einen Gemeindeanteil in Höhe von 50 % am Aufwand für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), oder hinsichtlich deren Teileinrichtungen vorhersieht, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 HessKAG und das abgabenrechtliche Vorteilsprinzip.

2.

Durch die in § 11 Abs. 4 Satz 1 HessKAG festgelegten Mindestsätze der gemeindlichen Beteiligung am Aufwand für den Um- und Ausbau an Verkehrsanlagen je nach Verkehrsbedeutung (25 %, 50 % bzw. 75 %) wird eine pauschale Verteilung der Vorteile zwischen der Allgemeinheit und den Anliegern vorgenommen, die zugleich zum Ausdruck bringt, dass sich bei Anliegerstraßen die Vorteile der Allgemeinheit und der Anlieger nicht ausgeglichen gegenüberstehen können.

 

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass das Satzungsmuster zur Erhebung von einmaligen Straßenbeiträgen aufgrund dieser Entscheidung nicht abgeändert werden muss, da dort ohnehin die gesetzlichen Mindestsätze enthalten sind.

Den Kommunen, die beabsichtigen, zugunsten der Anlieger einen höheren Gemeindeanteil in ihrer Straßenbeitragssatzung auszuweisen, wird dringend angeraten, hierbei die obengenannte Rechtsprechung zu beachten. 

Die obengenannte Entscheidung werden wir zeitnah in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) veröffentlichen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.3 Wg/Ga/Sy

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