Auf Grund wiederholter Anfragen zu der in der Überschrift genannten Thematik weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:
Flüchtlinge und Asylbewerber werden den kreisangehörigen Kommunen nach § 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2 Landesaufnahmegesetz (LAG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen. Mit der Aufnahme in eine (Gemeinschafts-)Unterkunft wird nach § 3 Abs. 3 LAG zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet. Nach § 53 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) endet eine Verpflichtung, in einer (Gemeinschafts-)Unterkunft zu wohnen, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. Die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG endet zudem nach § 1 Abs. 3 AsylbLG mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Mit der Beendigung der Asylverfahren durch Anerkennung fallen die Flüchtlinge und Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG heraus. Dementsprechend endet auch das nach LAG bestehende öffentlich-rechtliche Unterbringungsverhältnis zwischen der Gemeinde, der die Flüchtlinge durch den Landkreis zugewiesen wurden, und den Flüchtlingen. Diese haben dann die Flüchtlingsunterkunft zu verlassen und sich eigenständig Wohnraum zu suchen. Mit dem Verlassen des Anwendungsbereichs des AsylbLG unterfallen die Flüchtlinge und Asylbewerber den sozialrechtlichen Vorschriften des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und des SGB XII – Sozialhilfe -. Finden die anerkannten Flüchtlinge keine geeignete Wohnung, droht ihnen die Obdachlosigkeit.
Grundsätzlich steht Beziehern von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe gemäß § 35 SGB XII und § 22 SGB II vom Sozialhilfeträger – gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII bzw. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 SGB II dem Landkreis – ein Anspruch auf Unterkunft und Heizung zu. Zusätzlich sind bei Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind, § 67 S. 1 SGB XII. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei den anerkannten Flüchtlingen erfüllt sein.
Nach der Rechtsprechung steht es grundsätzlich im Ermessen des Sozialhilfeträgers, ob er bei Berechtigten, denen Ansprüche zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zustehen, Hilfe durch Beratung, Wohnungsvermittlung, Kostenübernahmeerklärungen oder durch Sachleistung in Form einer Unterkunftsgestellung gewährt (vgl. VGH Kassel, B.v. 10.01.1986 – 9 TG 857/85; ders., B.v. 11.07.1996 – 9 UE 2289/94). Ein Teil der Rechtsprechung sieht dabei eine vorrangige Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Wohnraumverschaffung vor der Anwendung des Obdachlosenpolizeirechts, so dass die Obdachlosenunterbringung der anerkannten Flüchtlinge nur zur Schließung kurzfristiger zeitlicher Lücken in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.02.2013 – 1 B 1/13). Demgegenüber sieht jedenfalls ein älterer Teil der Rechtsprechung keinen Vorrang des Sozialhilfeträgers zur Beseitigung von Obdachlosigkeit (vgl. bspw. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 24.02.1992 – 4 M 15/92).
Zwar regeln § 2 SGB XII und § 5 SGB II einen grundsätzlichen Nachrang der Sozialhilfe gegenüber anderen Leistungen. Indes greift dieser Nachrang nicht gegenüber Maßnahmen von Obdachlosenbehörden. Eine hiervon abweichende Einschätzung beruht auf einer fehlerhaften Interpretation der Gesetzesbegründung zu § 72 BSHG, in der darauf hingewiesen worden ist, dass bestehende Verpflichtungen anderer Stellen, insbesondere für wohnungsmäßige Unterbringung Obdachloser, unberührt bleiben (vgl. Pöhlker: Das Obdachlosenrecht in Hessen, Lsblt.-Slg. Stand 05/2015, Rz. 1.4.2). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sozialhilferechtliche Maßnahmen zu ordnungspolizeilichen Maßnahmen subsidiär seien, denn die sozialhilferechtliche Leistungsverwaltung und die – ebenfalls subsidiäre – gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsverwaltung sind voneinander so verschieden, dass eine Priorität auf der einen sowie der Nachranggrundsatz auf der anderen Seite schon begrifflich abwegig sind (vgl. Pöhlker a.a.O.). Ein Tätigwerden der Obdachlosenbehörden nach § 11 HSOG erfordert das Vorliegen einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und kann daher nur einen vorübergehenden kurzfristigen Zeitraum umfassen. Diese Voraussetzungen sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der Betroffene die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Unterstützung des zur Mitwirkung an der Beschaffung von Wohnraum verpflichteten Sozialamtes beheben kann (vgl. i.E. VGH Kassel, B.v. 30.04.1991 – 11 TG 567/91).
Nach Auffassung der Geschäftsstelle muss daher der jeweilige Landkreis als zuständiger Sozialhilfeträger bei Vorhandensein eigener Wohnkapazitäten die anerkannten Flüchtlinge in seinen eigenen Einrichtungen unterbringen. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht und auch sonst keine Wohnung zu bekommen ist und auch eine kurzfristige Unterbringung in Hotels, Pensionen o.Ä. nicht stattfinden kann, liegen die Voraussetzungen für das Obdachlosenrecht überhaupt vor und auch nur so lange, wie kurzfristig und vorübergehend kein adäquater Wohnraum zu finden. Erst dann und nur in diesem Umfang wäre eine kreisangehörige Kommune für die (Obdachlosen-)Unterbringung zuständig. Angesichts dieser rechtlichen Grundlagen muss der Sozialhilfeträger bei den Ermittlungen der Obdachlosenbehörde mitwirken und dabei ggf. auch die fehlende Möglichkeit der Unterbringung in Einrichtungen des Landkreises sowie in Hotels und Pensionen nachweisen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
