Der Hessische Landkreistag hat mit seinem Rundschreiben 152/2018 vom 27.2.2018 gegenüber seinen Mitgliedslandkreisen unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) die Rechtsauffassung geäußert, dass die kreisangehörigen Kommunen für die Wohnraumbeschaffung für anerkannte Flüchtlinge zuständig seien. Dieser Rechtsauffassung ist mit Vehemenz entgegenzutreten.
Die Geschäftsstelle hatte bereits mit Eildienst Nr. 04 – ED 51, Donnerstag, 16. März 2017 ausführlich über die fehlende Zuständigkeit der kreisangehörigen Kommunen für die Wohnraumbeschaffung anerkannter Flüchtlinge informiert.
Auf Grund einer konkreten Problemlage in einem Landkreis hatte die Geschäftsstelle im Herbst 2017 das HMdIS um eine entsprechende rechtliche Klarstellung gebeten. Hierzu hatte sich das Ministerium mit Email vom 18.10.2017 wie folgt geäußert:
„Eine Gemeinde darf obdachlose anerkannte/berechtigte Asylbewerber nicht durch eine Verfügung auf der Grundlage des HSOG in eine Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises einweisen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur insoweit formell polizeipflichtig, als sie sich als Fiskus im engeren Sinne betätigen. Der Landkreis wird hier nicht fiskalisch, sondern in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen tätig.
Die Gemeinde ist an Gesetz und Recht gebunden. Das würde hier verletzt. Der Landrat als nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 HSOG zuständige Aufsichtsbehörde könnte folglich die Gemeinde anweisen, eine solche Verfügung nicht zu erlassen bzw. sie zurücknehmen.
Der Landkreis ist aber ebenfalls an Gesetz und Recht gebunden.
Selbst wenn es zutrifft, dass der Landkreis anerkannte/berechtigte Asylbewerber nach dem Aufenthaltsrecht nicht weiterhin in seiner Gemeinschaftsunterkunft unterbringen muss, darf er Menschen, die sich bereits dort befinden, nicht sehenden Auges in die Obdachlosigkeit entlassen.
Zwar besteht hinsichtlich bei der Gefahrenabwehr eine grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde (vgl. § 82 Abs.2 Satz 1, Halbsatz 2 HSOG). Aber der Landkreis hat ebenfalls die Aufgabe, Gefahren abzuwehren (vgl. § 82 Abs.1 Satz 1 HSOG). Bei der Gefahrenabwehr besteht die Pflicht zur Zusammenarbeit aller Behörden (vgl. § 1 Abs. 6 HSOG). Diese Verpflichtung geht über die allgemeine Amtshilfe nach den §§ 4ff HVwVfG hinaus und verpflichtet auch ohne Ersuchen zum Tätigwerden. Solange ihnen Obdachlosigkeit droht, darf der Landkreis die Menschen folglich nicht auf die Straße setzen. Die Gemeinde muss sich bemühen, kurzfristig Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.
Ich schlage vor, dass das Regierungspräsidium eingeschaltet wird, um eine Lösung des Konfliktes herbeizuführen.
Für langfristige Lösungen bietet das HSOG aber keine rechtlichen Grundlagen. Die Gemeinden sind nach dem HSOG nicht für eine dauerhafte Wohnraumbeschaffung verantwortlich. Ein Tätigwerden nach § 11 HSOG erfordert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und umfasst daher rechtlich überhaupt nur einen vorübergehenden kurzfristigen Zeitraum. Hier gilt dasselbe wie beim Familiennachzug. Es ist nicht Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden, die Wohnungsnot zu verwalten.“
Das HMdIS hatte mithin die Auffassung der Geschäftsstelle, dass die kreisangehörigen Kommunen nicht für die Wohnraumbeschaffung für anerkannte Flüchtlinge zuständig sind, in vollem Umfang bestätigt. Die Interpretation des Hessischen Landkreistages, es bestünde eine grundsätzliche Verpflichtung der kreisangehörigen Kommunen zur Wohnraumbeschaffung, entbehrt neben einer rechtlichen Grundlage auch einer inhaltlichen Grundlage.
Dementsprechend muss auch den Darstellungen des Hessischen Landkreistages in dessen Rundschreiben Nr. 111/18 vom 09.02.2018 entgegengetreten werden. In diesem Rundschreiben wird die Auffassung durch den Hessischen Landkreistages geäußert, wonach eine Zuständigkeit der Gemeinden für die Wohnungsbeschaffung von anerkannten Flüchtlingen und ehemaligen Asylbewerbern sowie des Familiennachzugs über das Obdachlosenrecht gegeben sein soll.
Grundsätzlich ist zwar bei der Gefahrenabwehr eine Zuständigkeit der Gemeinde nach dem Polizei- und Ordnungsrecht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz HSOG gegeben. Allerdings hat auch der Landkreis die Aufgabe, Gefahren abzuwenden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 HSOG).
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind allenfalls nach § 11 HSOG und im Rahmen des Obdachlosenrechts dafür zuständig, vorliegend eine drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und damit rechtlich überhaupt nur für einen vorübergehenden kurzfristigen Zeitraum für eine menschenwürdige Unterbringung zu sorgen.
Hinsichtlich langfristiger Lösungen und der Versorgung von Wohnraum von anerkannten Flüchtlingen und deren Familiennachzug ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das HSOG hierfür keine Grundlage bereithält. Die Gemeinden sind nach dem Gefahrenabwehrrecht (d.h. hier dem Obdachlosenrecht) nicht für eine dauerhafte Wohnraumbeschaffung für anerkennte Flüchtlinge sowie deren Familiennachzug verantwortlich. Ein Tätigwerden nach dem HSOG und im Rahmen des Obdachlosenrechts erfordert immer das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und besteht daher nur in akuten Notlagen.
So ist hierbei insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18.10.2017 hinzuweisen. Darin wurde festgestellt, dass zwar die Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, zu deren Abwendung die Ordnungsbehörden verpflichtet sind. Allerdings sind ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit gegenüber dem Sozialrecht grundsätzlich nachrangig. Zudem besteht ein vorübergehender gefahrenabwehrrechtlicher Unterbringungsanspruch nur in akuten Notlagen, wenn die drohende Obdachlosigkeit mit Hilfe des Sozialleistungsträgers in zumutbarer Weise und insbesondere zumutbarer Zeit nicht behoben werden kann.
Weiterhin wurde in dem vorstehenden Beschluss festgestellt, dass es einen Rückgriff auf das Obdachlosenpolizeirecht nicht bedarf, wenn sozialrechtliche Leistungsansprüche bestehen. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches enthalten differenzierte gesetzliche Regelungen zur Beseitigung wirtschaftlicher Notlagen. Etwas anderes ist nur dann geboten, wenn die Einweisung der Überbrückung erneuter kurzfristiger Lücken dient (Beschluss VG Berlin vom 18.10.2017, Az.: 23 L 747.17). Den Beschluss haben wir in der HSGZ Nr. 12, Dez. 2017, S. 365 f. veröffentlicht.
Aus vorstehend genannten Gründen ist daher ein Verweis auf die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden gemäß § 11 HSOG nicht ersichtlich.
Soweit der Hessische Landkreistag auf § 1 Abs. 1 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) verweist, so ist insbesondere auf § 1 Abs. 2 HWoAufG hinzuweisen. Hier wird geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf die Beschaffung einer Wohnung nicht besteht. Zudem ermächtigt diese Vorschrift nicht dazu, allen wohnungssuchenden Bürgern Wohnungen zu vermitteln. Die Gemeinde kann daraus nicht mit einer Verpflichtungsklage zum Handeln gezwungen werden. Aufgrund vorstehender Aspekte ist eine Zuständigkeit der Städte und Gemeinden für die Wohnraumbeschaffung von anerkannten Flüchtlingen und deren Familiennachzug sowie von anerkannten Asylbewerbern nicht ersichtlich. Die von dem Hessischen Landkreistag in dem Rundschreiben vom 09.02.2018 dargestellte Auffassung wird von uns nicht vertreten.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass – soweit eine Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Sozialleistungsträger erfolgt – keine entsprechende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne einer akuten Notlage vorliegt, die ein Tätigwerden nach dem Obdachlosenrecht erfordert. Dies verkennt der Hessische Landkreistag bei seiner Argumentation und dem Verweis darauf, dass die Regelungen in den Sozialgesetzbüchern II und XII lediglich die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Sozialleistungsträger – und damit die Kostentragungspflicht – regeln. Tatsächlich ist es nämlich dann so, dass, soweit der Sozialhilfeträger die Kosten der Unterkunft trägt, eine akute Notlage nicht mehr vorliegt und damit auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet werden kann, die ein Tätigwerden nach dem Obdachlosenrecht durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfordert.
Es bleibt daher festzuhalten, dass eine Verpflichtung der kreisangehörigen Kommunen zur Wohnraumgestellung für anerkannte Flüchtlinge und im Rahmen des Familiennachzuges – außer in Sonderfällen zur kurzfristigen Unterbringung für wenige Tage im Rahmen des Obdachlosenrechts – weder bestand noch aktuell besteht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
