Startseite Unausgeglichene Haushalte 2021 und kommunale Finanzaufsicht

Unausgeglichene Haushalte 2021 und kommunale Finanzaufsicht

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat mit den Kommunalen Spitzenverbänden Gespräche zur aufsichtsbehördlichen Behandlung der Haushaltssatzungen 2021 aufgenommen. Über die Vorstellungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes berichteten wir im Eildienst Nr. 9 – ED 204 v. 19.8.2020.

  1. Rechtlicher Hintergrund

Hintergrund sind insbesondere die erweiterten Genehmigungsvorbehalte nach § 97a HGO, wie sie sich durch die Neufassung der haushaltsrechtlichen Regelungen der HGO durch das Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG, vom 25.4.2018 GVBl. S. 59) ergeben haben.

Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf gem. der seinerzeit neu in § 97a HGO eingefügten Aufzählung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

  1. eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),
  2. das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),
  3. den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),
  4. die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und
  5. die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

2018 neu geregelt wurden damit Genehmigungsvorbehalte für den Fall, dass in der Planung Ergebnis- bzw. Finanzhaushalt nicht ausgeglichen sind sowie das daher erforderliche Haushaltssicherungskonzept.

II. Überlegungen zu Erleichterungen

Das HMdIS hat nunmehr im Gespräch Bereitschaft zu folgenden Erleichterungen, etwa im Rahmen des Erlasses betr. Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung, signalisiert:

  1. Corona-Erlass vom 30.3.2020 bleibt für 2020

Für das Haushaltsjahr 2020 bleibt es bei den Regelungen des „Corona-Erlasses“ vom 30.3.2020 (vgl. Eildienst Nr. 4 – ED 58 vom 16.4.2020; vgl. auch die Ausführungen im Eildienst Nr. 6 – ED 116 vom 17.6.2020 unter „Folgerungen für die kommunalen Haushalte?“). Zu beachten ist zu den Ausführungen im Corona-Erlass, dass nach aktueller Rechtsprechung der Weg über § 51a HGO allerdings nicht mehr gangbar ist (VG Darmstadt, Beschl. v. 27.5.2020 Az. 3 L 722/20; vgl. dazu Eildienst Nr. 6 – ED 128 vom 17.6.2020). 

  1. Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Die Gemeinde „soll“ nach § 92 Abs. 4-6 HGO den Haushalt ausgleichen. Die Soll-Vorschrift gibt für den Regelfall vor, dass Ergebnis- und Finanzhaushalt auszugleichen sind; in besonderen Fällen aber Abweichungen zulässig sind.

Das HMdIS hat mit Blick darauf, dass viele Gemeinden über erhebliche Bestände an Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und Liquidität verfügen, folgende Ansicht vertreten: Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs gilt, Abweichungen sind im Einzelfall zulässig.

 

  1. Inanspruchnahme von Mitteln der außerordentlichen Rücklage

Eine Lockerung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Beständen der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses (§ 24 Abs. 3 GemHVO) wird noch geprüft.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte sich hier dafür ausgesprochen, dass wegen der außergewöhnlichen Situation eine vorrangige Inanspruchnahme von Beständen der Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses abweichend von § 24 Abs. 3 GemHVO nicht verlangt werden soll.

 

  1. Haushaltssicherungskonzepte

Vorstellbar ist laut HMdIS der Entfall der Verpflichtung zum Haushaltssicherungskonzept beim Nichtausgleich des Finanzhaushalts bei vorhandener ausreichender Liquidität; schon mit dem Finanzplanungserlass Ende 2019 war hier ein erleichtertes Haushaltssicherungskonzept zugelassen worden.

In einem Haushaltssicherungskonzept ist voraussichtlich ein Verzicht auf verbindliche Festlegung von Konsolidierungsmaßnahmen möglich. Allerdings muss ein Zeitpunkt benannt werden, in dem laut Finanzplanung ein Haushaltsausgleich möglich ist.

 

  1. Liquiditätskredite

Das HMdIS hat betont, dass § 105 HGO im Rahmen der Hessenkasse-Gesetzgebung bewusst verschärft wurde, um einen erneuten Aufwuchs von Liquiditätskreditbeständen zu vermeiden. In der aktuellen Krisensituation ist auch nach Ansicht des HMdIS anzuerkennen, dass Liquiditätskredite erforderlich werden können.

 

  1. Liquiditätspuffer nach § 106 HGO

Eine Nichterfüllung der Vorgaben über den Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO wird aufsichtsbehördlich nicht beanstandet.

Hintergrund: Zur Sicherstellung der stetigen Zahlungsfähigkeit „soll“ sich nach § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO der geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel in der Regel auf mindestens 2 Prozent der Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

Die entsprechenden Ausführungen sollen jetzt zeitnah auch als Erlass veröffentlicht werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.

Nach oben scrollen