Nach Hinweis Nr. 3 zu § 114 HGO sind Korrekturen des Jahresabschlusses, die nach dem Beschluss der Gemeindevertretung aufgrund von in den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts aufgenommenen Feststellungen umzusetzen sind, „erst mit dem nächsten aufzustellenden Jahresabschluss vorzunehmen“.
Unsere Geschäftsstelle liest den Hinweis so, dass nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung umzusetzende Korrekturen in dem nächsten vom Gemeindevorstand nach § 112 Abs. 9 HGO aufzustellenden Jahresabschluss umzusetzen sind. Wäre also bspw. im Zuge des Abbaus des Aufstellungsstaus in einer Gemeinde bei Prüfung des Jahresabschlusses 2012 im Jahre 2016 ein Korrekturbedarf identifiziert worden und stünde demnächst der Aufstellungsbeschluss für den Jahresabschluss 2016 an, ist die Korrektur im Jahresabschluss 2016 (und nicht etwa im Jahresabschluss 2013) umzusetzen.
Auf Nachfrage teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport dazu mit:
„Der Hinweis Nr. 3 zu § 114 HGO geht zunächst davon aus, dass die Jahresabschlüsse von den Kommunen unter Einhaltung der zeitlichen Vorgabe nach § 112 Abs. 9 HGO aufgestellt werden und somit kein Aufstellungsstau bei den Jahresabschlüssen besteht.
Unter diesem Gesichtspunkt teile ich Ihre Auffassung, dass unter dem „nächsten aufzustellenden Jahresabschluss“ im Sinne dieses Hinweises der nächste vom Gemeindevorstand nach § 112 Abs. 9 HGO aufzustellende Jahresabschluss zu verstehen ist. Ausgehend von dem von Ihnen geschilderten Beispiel wäre ein in 2016 bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2012 festgestellter Korrekturbedarf im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 umzusetzen. Dabei wird unterstellt, dass die Jahresabschlüsse 2013-2015 bereits i.S. von § 112 Abs. 9 HGO aufgestellt sind und somit in prüffähiger Form vorliegen.
Die geschilderte Rechtsauffassung begegnet allerdings der Problematik, dass sich der Korrekturbedarf des Jahres 2012 auf die Jahresabschlüsse 2013 bis 2015 auswirkt und je nach Umfang zur Folge haben kann, dass aufgrund einer nicht durchgeführten Korrektur die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage fehlerhaft ausgewiesen wird und dies letztendlich zu einem Versagen der Prüfungsbestätigung führen kann.
Sofern z.B. den Rechnungsprüfungsämtern Jahresabschlüsse mit derart gravierenden Mängeln vorgelegt werden, dass selbst bei einer großzügigen Interpretation der Vorschriften zum Jahresabschluss von einem rechtskonformen Aufstellen nicht die Rede sein kann, halten wir auch die Praxis bzw. Rechtsauffassung für vertretbar, in diesen Abschlüssen einen Korrekturbedarf aus vorherigen Abschlüssen umsetzen zu können.
Die Rechnungsprüfungsämter haben die Erfahrung gemacht, dass einige Kommunen ein Interesse an einer kurzfristigen Umsetzung von Prüfungsfeststellungen haben, insbesondere wenn eine ergebnisneutrale Korrektur gegen Eigenkapital gem. § 108 Abs. 5 HGO im Jahresabschluss 2012 noch möglich ist. Die Kommunen, die eine Korrektur auf den „nächsten aufzustellenden“ Jahresabschluss verschieben, müssen sich insofern bewusst sein, dass die Korrekturen i.d.R. ergebniswirksam sind.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
