Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen E-Government-Gesetzes (HEGovG) sind Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landkreise) verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Online-Zugangsgesetzes (OZG) des Bundes über ein Verwaltungsportal anbieten und hierfür Nutzerkonten zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung greift ab Ende 2022 (wir berichteten zum Abschluss der OZG-Umsetzungsvereinbarung im Eildienst Nr.12 – ED 148 vom 15. Oktober 2019, abrufbar unter https://www.hsgb.de/egovernment).
Aktuell erörtern die Kommunalen Spitzenverbände mit dem Land die Umsetzung der Umsetzungsvereinbarung zum OZG.
- Digitalisierungsberatungen
Für das Jahr 2020 ist vorgesehen, dass die Kommunen flächendeckend eine Digitalisierungsberatung erhalten. Hierfür stehen laut Umsetzungsvereinbarung 1,62 Mio. Euro vorgesehen. In der Umsetzungsvereinbarung (§ 2 Abs. 4 letzter Satz) heißt es dazu:
„Um die Grundlagen der Digitalisierung auf der kommunalen Ebene weiter auszubauen, wird über das KKD (Kommunales Kompetenzzentrum Digitalisierung, angesiedelt bei der ekom21, d. Verf.) auch eine Beratung der Kommunen zu Digitalisierungsfragen, hier vor allem im Kontext der anstehenden OZG-Umsetzung, angeboten.
Inhalte dieser Digitalisierungsberatungen werden aktuell noch diskutiert.
2. Umsetzung der OZG-Verwaltungsleistungen und „Digitalisierungsfabriken“
Um eine möglichst praxistaugliche Umsetzung der OZG-Verwaltungsleistungen zu erreichen, ist eine Beteiligung von Expertinnen und Experten aus der kommunalen Praxis in sog. Digitalisierungsfabriken vorgesehen. Hier sind die Kommunalen Spitzenverbände erklärtermaßen bereit, sich in ihrer jeweiligen Mitgliedschaft für die Entsendung von Fachexpertinnen und –experten einzusetzen. Als erste Digitalisierungsfabrik für den Bereich der Städte und Gemeinden ist der Themenbereich Kur- und Tourismusbeiträge, Übernachtungsabgaben und ggfls. weitere kommunale Steuern vorgesehen. Das in der Umsetzungsvereinbarung vorgesehene Steuerungsgremium hat dieses Vorhaben gebilligt.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
