Startseite Umsetzung des Masernschutzgesetzes und des Kindergesundheitsschutzgesetzes Hessen im Bereich der Kindertagesbetreuung

Umsetzung des Masernschutzgesetzes und des Kindergesundheitsschutzgesetzes Hessen im Bereich der Kindertagesbetreuung

Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat mit Schreiben vom 28.Mai 2021 Dokumentationshilfen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes vorgelegt.

Das Schreiben ist zu finden auf unserer Homepage unter Fachinformationen/Soziales und Gesundheit vom 08. Juni 2021 unter der Überschrift „Masernschutzgesetz“.

Unter anderem wird darin darauf hingewiesen, dass die Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) durch den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis erbracht werden kann. Ein ausreichender Impfschutz gilt dann als gegeben, wenn ab dem 1. Lebensjahr mindestens eine Schutzimpfung und ab dem 2. Lebensjahr mindestens zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden.

Für Kinder, die am 1. März 2020 bereits in einer Kindertageseinrichtung betreut wurden, gilt die neue Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021.

Die Dokumentationshilfen können auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter Soziales.Hessen.de/Gesundheit/Infektionsschutz heruntergeladen werden.

Ungeachtet dessen hat das Land Hessen im Kindergesundheitsschutzgesetz festgelegt, dass die Eltern eines Kindes bei Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen müssen, dass das Kind alle, seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechende, öffentlich empfohlene Schutzimpfung erhalten hat oder die Eltern schriftlich erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Auch dafür kann ein Muster auf der Seite des Ministeriums heruntergeladen werden.

Im Übrigen verweisen wir auf das Schreiben des Ministeriums vom 28. Mai 2021.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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