Seit dem 01.04.2024 ist das bundesrechtliche Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Hessen hat die maßgeblichen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnungen zugewiesen.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung wurde auf der Ebene der Landesregierung dem Innenministerium zugewiesen. Das Regierungspräsidium Darmstadt wurde als zentrale Genehmigungsbehörde für alle Anbauvereinigungen in Hessen festgelegt. Für die behördliche Überwachung sind wiederrum die Kreisordnungsbehörden aufgrund der Ortsnähe und Ortskenntnisse zuständig.
Das Bundesgesetz sieht in § 36 einen umfangreichen Katalog von mehr als 36 Ordnungswidrigkeiten vor.
Entsprechend der am 25.06.2024 in Kraft getreten Zuständigkeitsverordnung (GVBl. 2024, Nr. 21) übertragt das Land den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie § 36 Nr. 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.
Nach durch unser Haus geäußerten Sorgen, insbesondere der Belastung kleinerer Kommunen, wurde der Bitte gefolgert, zumindest diese teilweise zu entlasten. In Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind daher die Kreisordnungsbehörden zudem für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes zuständig.
In Gemeinden ab 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die allgemeinen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes. Hierbei geht es insbesondere um Verstöße gegen Konsumverbotszonen, zum Beispiel weil Abstandsregeln zu Schulen oder Kinderspielplätzen nicht eingehalten wurden.
Um eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen, wurde zudem ein Bußgeldkatalog für Verstöße erlassen. Der infolge der Zuständigkeitsübertragungen entstehende Aufwand soll zum einen durch die eingenommenen Bußgelder kompensiert werden. Darüber hinaus sollen die konnexitätsrechtlichen Folgen zu gegebener Zeit überprüft werden.
Hessen hat zudem von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Begrenzung der Anbauvereinigungen Gebrauch gemacht. So darf maximal eine Anbauvereinigung auf 6.000 Einwohner genehmigt werden. Maßstab sind dabei die Kreise bzw. kreisfreien Städte. Insoweit ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Anbauvereinigungen in Kommunen mit weniger als 6.000 Einwohnern gründen. Insgesamt können damit für Hessen maximal derzeit 1.059 Genehmigungen für Anbauvereinigungen erteilt werden. Laut dem Innenministerium diene diese Begrenzung der Verhinderung von regionalen Schieflagen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.1 T.D./Ibr
