Startseite Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Hessen – Hessischer Städte- und Gemeindebund gegen einseitige Entlastung der kreisfreien Städte

Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Hessen – Hessischer Städte- und Gemeindebund gegen einseitige Entlastung der kreisfreien Städte

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG, vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234) insbesondere die Eingliederungshilfe neu gestaltet. Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben insoweit auf erhebliche Mehrbelastungen der kommunalen Träger hingewiesen.

In Hessen nimmt der Landeswohlfahrtsverband (LWV) derzeit erhebliche Teile der neu geregelten Aufgaben wahr. Der LWV finanziert sich maßgeblich über die LWV-Umlage, die bei Landkreisen und kreisfreien Städten – finanzkraftabhängig – erhoben wird. Das hat zur Folge, dass die in Hessen weit überdurchschnittlich finanzstarken kreisfreien Städte vergleichsweise stärker zur Finanzierung des LWV beitragen als der kreisangehörige Bereich.

Die langjährige Aufgabenerfüllung des LWV begegnet nach Aussage von Fachverbänden wie dem VdK Hessen-Thüringen und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. keinen Einwänden. In finanzieller Hinsicht würden zusätzliche Aufgaben des jeweiligen Landkreises steigenden Kreisumlagebedarf „produzieren“. Auch wenn im neugeregelten Kommunalen Finanzausgleich (KFA) die Kreisumlagebelastungen der kreisangehörigen Gemeinden in vollem Umfang als Bedarf berücksichtigt werden, reagiert das Finanzausgleichssystem nur zeitversetzt. Außerdem bestehen erhebliche Prognoseunsicherheiten, welche Mehrbelastungen die Umsetzung des BTHG überhaupt bringt.

Der Hauptausschuss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes hat sich vor diesem Hintergrund einstimmig dafür ausgesprochen, den langjährigen Aufgabenbestand des LWV und seine finanzkraftabhängige Finanzierung im Wesentlichen beizubehalten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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