Startseite Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen – Maßnahmen an Kläranlagen zur Phosphorreduzierung

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen – Maßnahmen an Kläranlagen zur Phosphorreduzierung

Im Nachgang zur Bekanntmachung des Bewirtschaftungsplans 2015-2021 und des Maßnahmenprogramms 2015-2021 sind einige Mitgliedskommunen mit folgenden Bedenken bzw. Befürchtungen an die Geschäftsstelle herangetreten:

  1. Bei einzelnen unserer Mitglieder bestand die Befürchtung, dass Maßnahmen, die der Phosphor-Reduktion dienen und rechtlich durch (zukünftige) abgeänderte Direkt-einleitegenehmigungen veranlasst werden, nicht mit der Abwasserabgabe verrechnet werden könnten.
  2. In Tabelle 3-3 („Anforderungen an kommunale Kläranlagen in betroffenen Einzugsgebieten“) auf Seite 68 des Maßnahmenprogramms Hessen 2015-2021 werden die Anforderungen an Kläranlagen, unter anderem der Größenklasse 2, konkretisiert. Bei vielen Kläranlagen der Größenklasse 2 handelt es sich um sog. Teichkläranlagen. Hinsichtlich dieser ist an die Geschäftsstelle die Befürchtung herangetragen worden, dass bei dieser speziellen Form der Kläranlage keine Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Phosphorreduzierung nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich seien.

Die Geschäftsstelle hatte das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ende Mai diesen Jahres angeschrieben und um nähere Erläuterung gebeten. Das HMUKLV hat der Geschäftsstelle hierzu freundlicherweise Folgendes mitgeteilt:

Die Befürchtungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Verrechnung mit der Abwasserabgabe will ich gern ausräumen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) gilt hinsichtlich dieser Verrechnung Folgendes:

„Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstehenden Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.“

Diese Regelung enthält keinen Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeit für solche Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die in einer geänderten Einleiteerlaubnis vorgegebenen höheren Anforderungen einhalten zu können. Die Verrechnung mit der Abwasserabgabe ist daher auch für die Aufwendungen dieser Maßnahmen möglich, soweit sie im Rahmen der Errichtung und Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen sind und die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG auch i. v. m. § 3 Abs. 2 HAbwAG vorliegen.

Für Teichkläranlagen der Größenklasse 2 gelten hinsichtlich der Phosphorreduzierung grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für alle anderen Kläranlagen. Ich halte dies für gerechtfertigt, da nach meiner Einschätzung der für diese Anlagen geltende Überwachungswert von 2 mg/l in der Regel eingehalten werden kann. Die Ablaufwerte (Jahresmittelwerte) aller 10 Teichkläranlagen in Hessen, die bereits über eine chemische Fällung verfügen, liegen unter 2 mg/l, bei dem Großteil sogar unter 1 mg/l.

Mir ist allerdings bekannt, dass unter bestimmten Bedingungen eine effektive Phosphatfällung bei Teichkläranlagen technisch nur schwer zu realisieren ist oder finanziell sehr aufwendig sein kann. Damit die Wasserbehörden in diesen Fällen die Betreiber sachgerecht beraten und unterstützen können, sollen in Zusammenarbeit mit der Technischen Hochschule Mittelhessen die vorhandenen Erfahrungen aufgearbeitet und ggf. neue technische Lösungen für bestimmte Fallgruppen konzipiert werden. Über die Ergebnisse der damit beauftragten Arbeitsgruppe will ich Sie gerne unterrichten. Sofern trotz der vorgesehenen Hilfen in Einzelfällen die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein sollte, können von meinem Hause Ausnahmen hiervon zugelassen werden.“

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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