Ende November letzten Jahres hatte die Geschäftsstelle das Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die „Anforderungswerte“ des Maßnahmenprogramms Hessen 2015 – 2021 betreffend den Parameter ortho-Phosphat-P bei einigen Abwasserbeseitigungspflichtigen möglicherweise dazu führen könnten, dass diese eine 4. Reinigungsstufe bauen müssten. Hinsichtlich der näheren Details verweisen wir auf unser in der Anlage befindliches Schreiben an das HMUKLV vom 28.11.2016.
Das HMUKLV vertritt die Auffassung, dass die Anforderungen des Maßnahmenprogramms Hessen 2015 – 2021 von der „breiten Masse“ der Anlagen auch ohne eine Filtration oder gar eine 4. Reinigungsstufe erfüllt werden können. Auch hinsichtlich des „Anforderungswertes“ für ortho-Phosphat-P sei festzuhalten, dass nach Einschätzung des Landes dieser im Regelfall mit einer Optimierung der Fällung erreicht werden könne, so dass kostenintensive Investitionen nicht erforderlich seien. Diese Aussage bezieht sich auf Kläranlagen der Größenklasse 4.
Vor dem Hintergrund der von uns – bereits im Vorfeld unseres formellen Schreibens an das HMUKLV bereits informell vorgetragenen Probleme – hat das HMUKLV in einer Dienstbesprechung mit den Wasserbehörden vorgesehen, im Regelfall die wasserbehördliche Entscheidung über die Festsetzung des Parameters ortho-Phosphat-P zum jetzigen Zeitpunkt zurückzustellen. Damit wäre den Betreibern Gelegenheit gegeben, ihre Anlagen und deren Betrieb zu optimieren und Messergebnisse und ihre Betriebserfahrungen zu sammeln. Im Übrigen wird auf das Schreiben des HMUKLV vom 21.12.2016 verwiesen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
